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Abschnitt 4.2 BGR 232 - 4.2 Führungen und ihre Begrenzungen

4.2.1

Flügel müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen gesichert sein.

4.2.2

Die Laufrollen der Flügel, die auf Schienen geführt werden, müssen gegen Entgleisen gesichert sein.

4.2.3

Flügel müssen in ihren Endstellungen selbsttätig zum Stillstand kommen. Können Flügel beim Versagen der Begrenzungseinrichtungen über ihre Endstellungen hinausfahren, müssen Notendschalter oder feste Anschläge in Verbindung mit einer Überlastsicherung vorhanden sein.

Begrenzungseinrichtungen sind z.B. Betriebsendschalter.

Überlastsicherungen sind z.B. Rutschkupplungen, Überdruckventile, Überströmventile.