Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 57 BGV C24 - Elektrische Betriebsmittel

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Kammern, Stollen und Schächten nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die den Vorschriften für die Errichtung elektrischer Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entsprechen.

(2) Beim Einbringen der Ladung und beim Verdämmen dürfen nur elektrische Leuchten benutzt werden.