TRGL 241 - TR Gashochdruckleitungen 241

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Abschnitt 2 TRGL 241 - Werkstoffe (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Die Anforderungen der Nummer 1 sind für betriebsbedingte Temperaturen bis 0 °C und witterungsbedingte Temperaturen erfüllt wenn die nachfolgend genannten Werkstoffe verwendet werden.

2.1 Werkstoffe für Rohre

2.1.1 Ohne Beschränkung des Betriebsdruckes und des Durchmessers dürfen verwendet werden

Vorzugsweise

  • Stahlrohre für Fernleitungen nach DIN 17172, ferner, für im allgemeinen nicht eingeerdete Leitungen,

  • nahtlose Rohre noch DIN 17175, Gütestufe III, aus den Werkstoffen St 35.8, St 45.8 und 15 Mo 3,

  • geschweißte Rohre nach DIN 17177, Gütestufe III,

  • nahtlose Rohre nach DIN 1630,

  • geschweißte Rohre nach DIN 1628,

  • Rohre aus austenitischen Stählen nach DIN 17455, 17456, 17457, 17458 in Verbindung mit AD-Merkblatt W 2.

2.1.2 Für Leitungen mit geringeren Beanspruchungen (z.B. Hilfs- oder Meßleitungen, Leitungen bis etwa DN 50) dürfen außer den in Nummer 2.1.1 genannten Rohren verwendet werden

  • nahtlose Rohre nach DIN 17175, Gütestufe I,

  • geschweißte Rohre nach DIN 17177, Gütestufe I,

  • nahtlose Rohre nach DIN 1629,

  • geschweißte Rohre nach DIN 1626,

  • Präzisionsstahlrohre nach DIN 2391 Teil 2 und DIN 2393 Teil 2, jeweils Gütegrad B, für geschweißte Leitungen jedoch nicht aus dem Werkstoff St 55.2,

  • nahtlose Rohre aus SF-Kupfer nach DIN 17671 Teil 1 in den Festigkeitsstufen F 20, F 22 und F 25.

2.2 Werkstoffe für Formstücke

2.2.1 Formstücke dürfen aus den in den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Rohren in den dort genannten Grenzen hergestellt werden.

2.2.2 Für Formstücke, die nicht aus Rohren hergestellt werden, sind Stähle oder Stahlguß nach den AD-Merkblättern der Reihe W in den dort genannten Grenzen zu verwenden.

2.3 Werkstoffe für Armaturen- und Zählergehäuse

2.3.1 Armaturen- und Zählergehäuse dürfen aus Stählen oder Stahlguß nach den AD-Merkblättern der Reihe W hergestellt werden. Für die Werkstoffe St 37-3, St 52-3 und C 22.3 entfällt die im AD-Merkblatt W 13 Tafel 3 enthaltene Einschränkung auf d × p < 20000, wenn die betriebsbedingte Temperatur + 80 °C nicht überschreitet.

2.3.2 Für Armaturengehäuse darf auch Gußeisen mit Kugelgraphit der Sorten GGG 40, GGG 40.3, GGG 50 und GGG 60 nach DIN 1693 Teil 1 bis zu Betriebsüberdrücken von 25 bar und Nennweiten von DN 400 eingesetzt werden.

2.3.3 Für Zählergehäuse darf Gußeisen mit Kugelgraphit nach Nummer 2.3.2 ohne Einschränkung und Grauguß nach AD-Merkblatt W 3/1 bis zu Betriebsüberdrücken von 10 bar verwendet werden.

2.4 Sonstige Werkstoffe

Für die in den Nummern 2.1 bis 2.3 genannten Bauteile dürfen sonstige Werkstoffe verwendet werden, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen ist.