TRD 702 - TR Dampfkessel 702

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Abschnitt 8 TRD 702 - Kennzeichnung, (1)

8.1 Jeder Heißwassererzeuger ist mit einem leicht erkennbaren Schild (2) auszurüsten, auf dem dauerhaft angegeben sein muß:

(1) Name und Wohnsitz des Herstellers oder das Herstellerzeichen,

(2) Herstellnummer und Herstelljahr,

(3) zulässiger Betriebsüberdruck in Bar,

(4) zulässige Wärmeleistung für die in Frage kommenden Brennstoffarten in kW,

(5) zulässige Vorlauftemperatur in °C,

(6) Wasserinhalt in Litern beim niedrigsten Wasserstand,

bei Wärmeerzeugern mit Bauartzulassung ferner

(7) Bauartzulassungskennzeichen.

8.2 Bei Heißwassererzeugern aus Gußeisen sind die einzelnen Kesselglieder mit folgenden Angaben, die eingegossen vorhanden sein müssen, zu kennzeichnen:

(1) Hersteller oder Herstellerzeichen,

(2) Werkstoffangabe nach DIN 1691,

(3) Gießdatum,

(4) Bauartzulassungskennzeichen, sofern ein solches erteilt worden ist.

8.3 An jedem Druckausdehnungsgefäß müssen auf einem leicht erkennbaren Schild dauerhaft angegeben sein:

(1) Name und Wohnsitz des Herstellers,

(2) Herstellnummer und Herstelljahr,

(3) zulässiger Betriebsüberdruck in Bar,

(4) zulässige Vorlauftemperatur in °C,

(5) Gesamtinhalt in Litern, bei Druckausdehnungsgefäßen mit Bauartzulassung ferner

(6) Bauartzulassungskennzeichen.

8.4 Soweit Wassererwärmer Bestandteil des Heißwassererzeugers sind, müssen für den Wassererwärmer die nach DIN 4753 Teil 1 erforderlichen Angaben auf dem Schild nach Abschnitt 6.2.1 oder auf einem eigenen Schild vorhanden sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Das Schild kann auch Angaben enthalten, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bedeutsam sind, z.B. DIN-Registriernummer des NHR bzw. DIN-DVGW-Registriernummer des DVGW nach DIN 4702 Teil 3.