TRGL 132 - TR Gashochdruckleitungen 132

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Abschnitt 6 TRGL 132 - Nachweis der Güteeigenschaften (1)

6.1 (1) Die Prüfung der fertigen Rohrleitungsteile ist außer bei Armaturen mit Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 zu bescheinigen. Bei Rohrleitungsteilen bis einschließlich DN 100 genügt ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049.

(2) Der Nachweis der Schmelzenanalyse und gegebenenfalls der Stückanalyse sowie der sachgemäßen Wärmebehandlung ist mit einem Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu erbringen.

(3) Wird eine Wasserdruckprüfung durchgeführt, so ist sie mit Angabe von Druckhöhe und Prüfdauer mit Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu bescheinigen.

(4) Über die zerstörungsfreie Prüfung ist ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 auszustellen.

6.2 Für Armaturen DN > 200 ist die Ablieferungsprüfung mit Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 zu bescheinigen. Für Armaturen DN <= 200 und für vom Sachverständigen bauteilgeprüfte Armaturen reicht ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 aus.

6.3 Der Nachweis der Güteeigenschaften von Rohrleitungsteilen aus Werkstoffen noch Nummer 2.5 richtet sich nach dem Gutachten des Sachverständigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)