TRG 790 - TR Druckgase 790

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Abschnitt 5 TRG 790 - Prüfbescheinigungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(s. § 23 DruckgasV)

5.1 Über jedes nach der DruckgasV vorgeschriebenes Prüfen (Prüfen nach § 20 DruckgasV) oder angeordnetes Prüfen (Prüfen nach § 22 DruckgasV) stellt der Sachverständige eine Prüfbescheinigung aus. Hat er beim Prüfen Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

5.2 Der Sachverständige überläßt eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung dem Betreiber der Füllanlage. Eine weitere Ausfertigung der Prüfbescheinigung übersendet er der Aufsichtsbehörde, soweit es sich um das Prüfen nach § 20 nicht erlaubnisbedürftiger Füllanlagen oder um eine angeordnete Prüfung nach § 22 DruckgasV handelt.