TRR 100 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 100

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Abschnitt 11 TRR 100 - Kennzeichnung (1)

Rohrleitungen sind zu kennzeichnen. Das kann erfolgen durch:

  • eine Kennzeichnung der Rohrleitung selbst,

  • eine eindeutige Darstellung z.B. in einem RI-Fließbild, so daß die Rohrleitung in der Anlage zweifelsfrei identifiziert werden kann.

Der Verlauf erdgedeckt verlegter Rohrleitungen muß in Rohrleitungsplänen erfaßt sein.

Bei oberirdisch verlegten Rohrleitungen muß, z.B. durch Farbanstrich oder Beschriftung, die Eigenschaft des Durchflußstoffes (brennbar, ätzend oder giftig) erkennbar sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)