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Abschnitt 4.4.5 - 4.4.5 Maschinen mit Verbrennungsmotoren

Maschinen mit Verbrennungsmotoren sind so zu betreiben und zu warten, dass keine Gefährdungen durch Entzündung von Kraftstoffen oder durch Explosion von Kraftstoff-Luft-Gemischen entstehen. Diese Forderungen sind erfüllt, wenn z.B.:

  • Maschinen mit Verbrennungsmotoren nicht in der Nähe von offenem Feuer gewartet, betankt oder aufbewahrt werden, beim Tanken und Warten der Maschinen nicht geraucht wird und Kraftstoffbehälter nicht in der Nähe von offenem Feuer abgestellt werden

  • Maschinen mit Verbrennungsmotoren nicht bei laufendem Motor betankt werden.

Die Handhabung der Maschinen soll so erfolgen, dass Abgase möglichst nicht eingeatmet werden. Erreicht wird dies z.B., wenn

  • Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen nur dann laufen, wenn die Abgasableitung ins Freie erfolgt.

  • zur Minimierung der Gesundheitsgefahren durch Gefahrstoffe bei Arbeiten mit handgeführten, mit Verbrennungsmotor angetriebenen Maschinen, herkömmliche Kraftstoffe durch benzolfreie Sonderkraftstoffe (Alkylatbenzine) ersetzt werden.