DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.9 - 5.9 Weiterverarbeiten von wiedergewonnenen Explosiv- und Reststoffen

5.9.1 Recycling

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Verfahrensweise für die weiterzuverarbeitenden Explosivstoffe festzulegen.

Die Verfahrensweise umfasst z. B. Sammeln, Aufarbeiten, Qualitätssicherung.

5.9.2 Einsatz von Recyclingmaterial

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit der Weiterverarbeitung keine erhöhte Gefahr infolge Verunreinigungen durch Fremdstoffe oder Fremdkörper verbunden ist.

Siehe auch Abschnitt 5.6.2 dieses Teils der Regel.

5.9.3 Verwertung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffhaltige Reststoffe schnellstmöglich verwertet werden.

5.9.4 Explosivstoffhaltige Lösemittel

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffhaltige Lösemittel innerhalb des Betriebes aufgearbeitet oder in Entsorgungsbetrieben beseitigt werden.

5.9.5 Nicht verwertbare explosivstoffhaltige Stoffe

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nichtverwertbare explosivstoffhaltige Stoffe wie Abfall behandelt werden.