Abschnitt 5.9 - 5.9 Weiterverarbeiten von wiedergewonnenen Explosiv- und Reststoffen
5.9.1 Recycling
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Verfahrensweise für die weiterzuverarbeitenden Explosivstoffe festzulegen.
Die Verfahrensweise umfasst z. B. Sammeln, Aufarbeiten, Qualitätssicherung.
5.9.2 Einsatz von Recyclingmaterial
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit der Weiterverarbeitung keine erhöhte Gefahr infolge Verunreinigungen durch Fremdstoffe oder Fremdkörper verbunden ist.
Siehe auch Abschnitt 5.6.2 dieses Teils der Regel.
5.9.3 Verwertung
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffhaltige Reststoffe schnellstmöglich verwertet werden.
5.9.4 Explosivstoffhaltige Lösemittel
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffhaltige Lösemittel innerhalb des Betriebes aufgearbeitet oder in Entsorgungsbetrieben beseitigt werden.
5.9.5 Nicht verwertbare explosivstoffhaltige Stoffe
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nichtverwertbare explosivstoffhaltige Stoffe wie Abfall behandelt werden.