TRD 413 - TR Dampfkessel 413

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Abschnitt 8 TRD 413 - Ausrüstung auf der Seite der Luftzufuhr (1)

8.1 Luftleitungen müssen werkstoffmäßig so ausgeführt sein. daß sie den im Betrieb auftretenden mechanischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. z.B. Über- oder Unterdruck bei geschlossenen Klappen, Implosionen, schnellen Temperaturänderungen. Die Leitungen müssen dicht sein.

8.2 Dichtheitsprüfungen bei Luftleitungen können mit Luft oder inertem Gas oder unter Anwendung von Penetrieröl durchgeführt werden.

8.3 Bei Anlagen mit mehreren Brennern und gemeinsamer Verbrennungsluftregelung muß jeder Brenner oder die einer Mühle zugeordnete Brennergruppe mit einer Absperrvorrichtung (z.B. Klappe) ausgerüstet sein. Die Absperrvorrichtung muß bei Ausfall der Kohlenstaubzufuhr zum Brenner ggf. bis auf eine Mindestöffnung - geschlossen werden. Die Stellung der Absperrvorrichtung muß erkennbar sein.

8.4 Brennstoff und Verbrennungsluft müssen in Abhängigkeit voneinander geregelt oder gesteuert werden.

Die Einhaltung des erforderlichen Brennstoff/Luft-Verhältnisses ist z.B. durch Rauchgasanalyse zu überwachen. Unterschreitungen des erforderlichen Brennstoff/Luft-Verhältnisses sind optisch sowie akustisch anzuzeigen. Bei Unterschreitung des sicherheitstechnisch erforderlichen Brennstoff/Luft-Verhältnisses ist die Feuerung von Rand oder automatisch abzuschalten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)