DGUV Regel 101-603 - Branche Abbruch und Rückbau

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Abbruch durch Sprengen

Durch Sprengungen können Bauwerke oder technische Anlagen zum Kippen oder Einsturz gebracht werden. Bei Abbruchsprengungen bestehen u. a. Gefährdungen durch Streuflug, Staub und den Umgang mit Sprengmitteln (gefahrstoffhaltig, explosionsgefährlich). Mit einer detaillierten Sprengplanung und dem Einsatz von fachkundigem Personal minimieren Sie Gefährdungen und gewährleisten zugleich ein optimales Sprengergebnis.

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Abb. 117
Schornsteinsprengung

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Abb. 118
Gebäudesprengung

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)

  • 1. - 3. Verordnung zum SprengG

  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • SprengTR 310 "Sprengarbeiten"

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-057 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten"

  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • Technische Datenblätter und Sicherheitsdatenblätter der Sprengmittelhersteller

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Bei der Durchführung von Sprengungen bestehen insbesondere folgende Gefährdungen:

  • unkontrolliert bewegte Teile, z. B. Streuflug, vorzeitiger/ unplanmäßiger Einsturz von Bauwerken oder Bauwerksteilen

  • Explosionsgefahr, z. B. unzeitige Zündung von Sprengmitteln

  • Lärm

  • Einatmen von Gefahrstoffen, z. B. Sprengschwaden mit toxischen Bestandteilen (CO, NOx), Staub

  • Hautkontakt mit Gefahrstoffen, z. B. Sprengöle (Nitroglycol, Nitroglycerin)

  • Absturz

  • ungeschützt bewegte Maschinenteile

  • Stolpern, Rutschen, Stürzen

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen sind, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, umfangreiche Maßnahmen zu treffen.

Beachten Sie, dass Sprengungen von Bauwerken und Bauwerksteilen nur von Sprengberechtigten ausgeführt werden dürfen, die hierfür einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz besitzen.

Maßnahmen in der Planungs- und Vorbereitungsphase

Planen Sie die Durchführung von Bauwerkssprengungen ausführlich und detailliert.

Überprüfen Sie, ob die erforderlichen Vorarbeiten (Entkernung, Entfernung von Gebäudeschadstoffen etc.) durchgeführt wurden. Hierfür hat Ihnen der Auftraggeber entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen.

Binden Sie gegebenenfalls ein Büro für Baustatik/Abbruchstatik in die Planung ein. Dieses soll den Sprengberechtigten hinsichtlich der Besonderheiten der Baukonstruktion und der Standsicherheit beraten.

Treffen Sie in Abstimmung mit dem oder der Sprengberechtigten, Planer bzw. Planerinnen und Statiker bzw. Statikerin Festlegungen zur

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Abb. 119
Fallbett für eine Schornsteinsprengung

  • Vorschwächung des Bauwerks

  • Fallrichtung, Falllänge und des dazu erforderlichen Fallbettes

  • Verhinderung bzw. Reduzierung von Streuflug, Staub, Erschütterungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten

Sorgen Sie dafür, dass Spreng-, Bohr- und Zündpläne erstellt sowie Lademengen berechnet werden.

Planen Sie gegebenenfalls erforderliche Gerüste und Aufstiege, z.B. für Bohr- und Ladearbeiten, ein.

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, z. B. zum Umgang mit Sprengmitteln, zum Verhalten bei Versagern und unterweisen Sie Ihre Beschäftigten.

Sorgen Sie dafür, dass die Sprengung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig bei der zuständigen Behörde angezeigt wird.

ccc_3659_26.jpgFühren Sie, falls erforderlich, vor der Sprengung entsprechende Beweissicherungsmaßnahmen an benachbarten Bauwerken oder baulichen Einrichtungen durch, um spätere unberechtigte Schadenersatzansprüche, z. B. Rissbildung durch Erschütterungen, abwehren zu können.

Planen Sie Messstellen für Erschütterungsmessungen an entsprechenden Punkten von benachbarten Bauwerken ein.

Maßnahmen in der Durchführungsphase

Führen Sie die Abbruchsprengung gemäß der Sprengplanung durch. Beachten Sie alle in den entsprechenden Dokumenten genannten Hinweise und Vorgaben.

Beachten Sie, dass bei Sprengarbeiten der Sprengberechtigte auf der Baustelle allein verantwortlich und weisungsberechtigt ist. Der Umgang mit Spreng- und Zündmitteln ist nur dem oder der Sprengberechtigten und seinen von ihm oder ihr beaufsichtigten Hilfskräften gestattet.

Achten Sie auf sicher begehbare Verkehrswege und Arbeitsplätze und treffen Sie Maßnahmen gegen Absturzgefahr.

Sorgen Sie dafür, dass beim unmittelbaren Umgang mit Sprengmittel, wie z. B. beim Laden und beim Herstellen der Zündanlage, Unbeteiligte ferngehalten sowie die entsprechenden Bereiche abgesperrt werden.

Legen Sie beim Umgang mit Sprengmitteln im Radius von 25 m einen Brandschutzbereich fest. In diesem Bereich dürfen u. a. keine Schweiß-, Schneid- oder andere Funken reißende Arbeiten ausgeführt und nicht geraucht werden.

Schützen Sie Personen und Sachwerte vor Streuflug/Splitterwirkung. Decken Sie die Sprengebenen und die zu schützenden Flächen mit geeigneten Materialien, z. B. Textilvlies, Maschendraht, Gummimatten ab.

Beachten Sie beim Umgang mit Zündsystemen, insbesondere beim elektrischen Zündverfahren, die möglichen Einwirkungen von elektrischen Fremdenergien wie z. B. Streuströme, Gewitter, Sendeanlagen. Verwenden Sie gegebenenfalls unempfindlichere Systeme, z. B. die nicht elektrische Zündung.

Legen Sie gemeinsam mit der oder dem Sprengberechtigten den Sprengbereich fest und sorgen Sie für dessen Absperrung und Kontrolle.

ccc_3659_26.jpgDer Sprengbereich umfasst in der Regel einen Radius von 300 m um die Sprengstelle! Bei Eisen- und Stahlsprengungen bei denen keine Schneidladungen eingesetzt werden, umfasst der Sprengbereich in der Regel einen Radius von 1000 m um die Sprengstelle!

Gegebenenfalls müssen erforderliche Vergrößerungen bzw. können zulässige Verkleinerungen des Sprengbereichs unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in unterschiedliche Richtungen und Abmessungen vorgenommen werden.

Stellen Sie Ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung. Vermeiden Sie den Hautkontakt mit Sprengstoffen.

ccc_3659_26.jpgAngaben zu geeigneten Schutzhandschuhen beim Umgang mit Sprengstoffen finden Sie im Sicherheitsdatenblatt des Herstellers

Unterrichten Sie alle Beteiligten und gegebenenfalls auch Dritte über die Bedeutung der Sprengsignale.

ccc_3659_26.jpg1. Sprengsignal = ein langer Ton = sofort Sprengbereich verlassen/in Deckung gehen
2. Sprengsignal = zwei kurze Töne = es wird gezündet
3. Sprengsignal = drei kurze Töne = das Sprengen ist beendet oder die Sprengarbeit ist unterbrochen, und die Deckung darf verlassen werden.

Die Sprengstelle darf erst nach Abzug der Sprengschwaden und nach Freigabe durch den verantwortlichen Sprengberechtigten betreten werden.

Nicht gezündete Sprengmittel/ Versager dürfen nur durch den Sprengberechtigten beseitigt werden.

Gegebenenfalls ist hierfür ein Sachverständiger bzw. eine Sachverständige hinzuzuziehen.

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Abb. 120
Herstellen einer Initialladung