TRG 710 - TR Druckgase 710

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Abschnitt 7 TRG 710 - Erteilen der Bauartzulassung (1)

7.1 Die Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; anderenfalls ist die Zulassung zu versagen.

7.2 Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet oder unter Auflagen (z.B. über das Prüfen im Herstellerwerk) oder Bedingungen erteilt werden. Das nachträgliche Beifügen, Andern oder Ergänzen von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.

7.3 Der Antragsteller und der Sachverständige erhalten je eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Bauartzulassung mit allen Unterlagen; eine Ausfertigung mit allen Unterlagen verbleibt bei der Zulassungsstelle.

7.4 Einen Abdruck der Bescheinigung über die Bauartzulassung erhält der Deutsche Druckgasausschuß.

7.5 Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrem Erteilen eine Anforderung nach der DruckgasV nicht erfüllt war. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    nachträgliche Tatsachen eintreten, die ein Versagen nach Nummer 7.1 rechtfertigen würden,

  2. 2.

    inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)