§ 49 BGV C24 - Laden
(1) Die Prüfung der Bohrlöcher auf freien Durchgang nach § 31 Abs. 5 ist unmittelbar vor dem Laden vorzunehmen.
(2) Gelatinöse Sprengstoffe müssen bei einer Fallhöhe von mehr als 40 m an einer Schnur eingelassen werden.
(3) Pulversprengstoffpatronen dürfen nicht fallengelassen, sondern müssen stets an einer Schnur eingelassen werden.
(4) Der verantwortliche Leiter hat das Herrichten und Einbringen der Ladungen zu überwachen.