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§ 49 BGV C24 - Laden

(1) Die Prüfung der Bohrlöcher auf freien Durchgang nach § 31 Abs. 5 ist unmittelbar vor dem Laden vorzunehmen.

(2) Gelatinöse Sprengstoffe müssen bei einer Fallhöhe von mehr als 40 m an einer Schnur eingelassen werden.

(3) Pulversprengstoffpatronen dürfen nicht fallengelassen, sondern müssen stets an einer Schnur eingelassen werden.

(4) Der verantwortliche Leiter hat das Herrichten und Einbringen der Ladungen zu überwachen.