Abschnitt 4 TRGL 251 - Fernmelde- und Informationsverarbeitungsanlagen (1)
4.1 Fernmeldeanlagen (einschl. Fernwirkanlagen) und Informationsverarbeitungsanlagen müssen den VDE-Bestimmungen, insbesondere VDE 0160, 0600 und 0804, entsprechen.
4.2 Fernwirk- und lnformationsverarbeitungsanlagen müssen, soweit von ihnen die Funktion von Sicherheitseinrichtungen abhängt, zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
Informationen sind gegen Übertragungsfehler zu sichern.
- 2.
Die Übertragungswege sind zu überwachen.
- 3.
Die zentralen Steuer- und Meldeeinrichtungen der Fernwirkgeräte sind in ihrer Funktion zu überwachen.
- 4.
Systemfehler oder Störungen in den Übertragungswegen und in den zentralen Steuer- und Meldeeinrichtungen sind in der Betriebsstelle anzuzeigen.
4.3 Sicherheitsverriegelungen sind ohne Verwendung von Fernwirkeinrichtungen direkt in den Stationen durchzuführen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn bei Ausfall der Fernwirkeinrichtungen die Sicherheitsverriegelungen selbsttätig die sichere Lage einnehmen.