TRGL 192 - TR Gashochdruckleitungen 192

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Abschnitt 3 TRGL 192 - Dehnungsausgleicher (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Anzahl und Abstand

3.1.1 An Gashochdruckleitungen, in denen in ausreichender Anzahl Dehnungsausgleicher vorhanden sind und nachweislich funktionstüchtig gehalten werden, erübrigen sich Dehnungsmessungen. Die Anzahl der Dehnungsausgleicher muß durch eine Abstandsberechnung im Rahmen der Prüfungen nach § 6 Absatz 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen nachgewiesen sein. Kriterien für die Abstandsberechnung sind die zulässige Vergleichsspannung, ermittelt nach der Gestaltänderungsenergie-Hypothese, die in den Technischen Regeln für die Wanddickenberechnung festgelegten Sicherheitsbeiwerte und die aufgrund bisheriger Erfahrungen bekanntgewordene größte spezifische Reibkraft.

3.1.2 Als Anhaltswerte für die spezifischen Reibkräfte gelten 15 bis 30 kN/m2 für bitumenisolierte Rohre. Für Muffenrohre in bindigen Böden und Pressungsgebieten kann der obere Bereich dieser Werte angenommen werden. Für stumpfgeschweißte Rohre in Sandböden und Zerrungsgebieten gilt der untere Bereich. Für PE-isolierte Rohre können die Werte halbiert werden. Liegen für eine Leitung praktisch ermittelte Werte vor, sind diese Werte in die Berechnung einzusetzen.

3.2 Funktionstüchtigkeit von Stopfbuchsdehnern

Die Funktionstüchtigkeit von Stopfbuchsdehnern muß entweder durch geodätische Messungen, verbunden mit Bewegungsmessungen am Dehner, oder durch Dehnungsmessungen am Leitungsrohr neben dem Stopfbuchsdehner überwacht werden.

3.3 Überwachung der Verschiebungen von U- bzw. Lyra-Bogen

Verschiebungen (Lageänderungen) der U- bzw. Lyra-Bogen gegenüber dem Erdboden müssen mittels Verschiebungsmessungen überwacht werden. Im Falle von parallel geführten Gashochdruckleitungen kann es ausreichend sein, nur die Verschiebung der U- bzw. Lyra-Bogen an der meistbeanspruchten Gashochdruckleitung zu überwachen.