Abschnitt 5.16 - 5.16 Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen
5.16.1
Feuerlöscheinrichtungen sind gebrauchsfertig zu halten.
Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).
5.16.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut gemacht werden.
Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).