DGUV Information 207-206 - Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Fortschreiben und Dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung muss gemäß § 6 GefStoffV regelmäßig überprüft und an aktuelle Änderungen von Stoffeigenschaften, Tätigkeitsprofilen und Verfahrensweisen oder Änderungen in der Gesetzgebung angepasst werden. Dazu muss die Unternehmensleitung verpflichtend regelmäßig Betriebsabläufe sowie Umsetzung und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen kontrollieren.

Alle Schritte der Gefährdungsbeurteilung sind nach TRGS 400 zu dokumentieren. Die Dokumentation enthält gewisse Mindestanforderungen, die Form der Dokumentation ist der Unternehmensleitung dabei freigestellt. Eine langfristige Aufbewahrung wird empfohlen: Bei Desinfektionstätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B nach CLP-Verordnung müssen gemäß § 14 GefStoffV Aufzeichnungen über Dauer und Höhe der Exposition, der die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ausgesetzt waren, 40 Jahre lang aufbewahrt werden.