TRG 220 - TR Druckgase 220

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Abschnitt 9 TRG 220 - Zuschläge (1)

9.1 Zuschlag c 1zur Berücksichtigung der Wanddickenunterschreitung

Als Betrag des Zuschlages c1 ist die nach den einschlägigen Maßnormen zulässige Minustoleranz in die Berechnung einzusetzen. Wird mit c1 =0 gerechnet, so ist die errechnete erforderliche Mindestwanddicke in der Zeichnung zu vermerken und als solche zu kennzeichnen.

9.2 Abnutzungszuschlag c2

In der Regel ist in die Berechnung c2 = 0 einzusetzen. Wird ein Zuschlag c2 bei der Bemessung vorgesehen, ist dessen Höhe in der Zeichnung zu vermerken.

9.3 Angaben über die Zuschläge c1 und c2 in den in Nummer 2.4 in Bezug genommenen Berechnungsregeln finden über die Festlegungen der Nummern 9.1 und 9.2 hinaus keine Anwendung.

9.4 Konstruktionszuschlag

Nach den in Nummer 2.4 in Bezug genommenen Berechnungsregeln vorgesehene Konstruktionszuschläge sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)