§ 11 BGV C24 - Beschränkungen für Beförderung und Aufbewahrung
(1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht in der Kleidung getragen werden.
(2) In Aufenthalts-, Deckungs- und Arbeitsräume dürfen Sprengstoffe und Zündmittel nicht mitgenommen werden.
(1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht in der Kleidung getragen werden.
(2) In Aufenthalts-, Deckungs- und Arbeitsräume dürfen Sprengstoffe und Zündmittel nicht mitgenommen werden.