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§ 19 BGV C24 - Verwendung von Sprengschnüren mit Sprengzündern

(1) Es dürfen nur Sprengschnüre verwendet werden, die gewährleisten, dass die Sprengladungen gezündet werden. Ist dies nicht der Fall, sind Verstärkungsladungen einzubringen.

(2) Sprengschnüre dürfen nicht geknickt, in Schlingen oder über Kreuz gelegt werden.

(3) Sprengschnüre sind miteinander, mit Sprengzündern und mit Sprengverzögerern so zu verbinden, dass eine einwandfreie Detonationsübertragung gewährleistet ist.

(4) Sprengschnurenden und Verbindungsstellen von Sprengschnüren sind an feuchten Sprengstellen gegen Eindringen von Wasser zu schützen.

(5) Sprengschnüre und Sprengverzögerer dürfen nicht so gelegt werden, dass ihre Verbindungsstellen im Wasser liegen.

(6) Verbindungsstellen zwischen Sprengschnüren und Sprengzündern bzw. Sprengverzögerern sind bei Steinfallgefahr gegen Beschädigung zu schützen.