TRGS 609 - TR Gefahrstoffe 609

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Abschnitt 3 TRGS 609 - Allgemeine Bestimmungen

3.1 Der Arbeitgeber soll prüfen, ob Stoffe und Zubereitungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als die von ihm in Ansicht genommenen, erhältlich sind. Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe und Zubereitungen zumutbar, soll er nur diese verwenden. Das Ergebnis der Prüfer nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

3.2 Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen bei der Ermittlung und Beurteilung nach Absatz 3.1 zu hören.

Außer Kraft am 23. Juni 2022 durch die Bek. vom 16. Mai 2022 (GMBl S. 468)