TRD 401 Anlage 1 - TR Dampfkessel 401 Anlage 1

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Abschnitt 5 TRD 401 Anlage 1 - Verpflichtung des Dichtungsherstellers (1)

5.1 Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung hat der Hersteller ein Datenblatt (siehe Anlage 1) zu erstellen.

5.2 Der Hersteller hat die Montage der Dichtung, das Betriebsverhalten (speziell beim Anfahren des Dampfkessels) und die Wartung ausführlich zu dokumentieren. Es ist auf alle sicherheitsrelevanten Aspekte hinzuweisen, insbesondere

  • die zulässige Abweichung der Planparallelität der Dichtflächen,

  • Hinweise des Dichtungsherstellers zum Fixieren der Dichtung bei schwieriger Montage (z. B. über Kopf),

  • Hinweise der Verschluß- und Kesselhersteller,

  • Überprüfung der Dichtung auf ihren einwandfreien Zustand und ihre Eignung für den Einsatz,

  • Kesselwasser nach TRD,

  • zentrische Montage der Dichtung,

  • Hinweis auf die Zulässigkeit von Dichtpasten oder Trennmitteln,

  • Anziehen der Schrauben des Verschlußsystems nach Angaben des Verschluß- und Dichtungsherstellers,

  • Einbau von neuen Dichtungen nach jedem Öffnen des Verschlußsystems,

  • Hinweise zum Überprüfen und ggf. Nachziehen der Schrauben des Verschlußsystems nach der Inbetriebnahme des Kessels.

5.3 Der Hersteller hat einen von der Fertigung unabhängigen und ausreichend sachkundigen Werksangehörigen und seinen Vertreter mit den erforderlichen Kontrollen verantwortlich zu beauftragen. Über die Kontrollen ist ein Nachweis zu führen.

5.4 Die eindeutige Zuordnung der Dokumentation zur Dichtung muß gewährleistet sein.

Die Dichtung ist einzeln verpackt mit der Dokumentation zusammen zu liefern.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)