TRR 521 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 521

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Abschnitt 4 TRR 521 - Druckprüfung (1)

Die Druckprüfung erfolgt in der Regel mit Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten als Prüfmedium und dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes.

Ist eine Druckprüfung mit Flüssigkeit nicht zweckdienlich, so kann statt dessen eine Druckprüfung mit inertem Gas, in der Regel Luft oder Stickstoff, als Prüfmedium und dem 1,1fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes durchgeführt werden.

Die Druckprüfung wird in sinngemäßer Anwendung von AD-Merkblatt HP 30 durchgeführt.

Bei der Druckprüfung mit Flüssigkeiten als Prüfmedium und Prüfdrücken über 100 bar und bei Druckprüfungen mit Gas als Prüfmedium sind ggf. besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, vgl. AD-Merkblatt HP 30.

Bei erdgedeckten Rohrleitungen soll die Druckprüfung vor der Erddeckung durchgeführt werden. Ist dies aus bestimmten Gründen nicht möglich, kann die Druckprüfung auch nach anderen dafür geeigneten Verfahren, z.B. VdTUV-Merkblatt 1051, Wasserdruckprüfung von erdverlegten Rohrleitungen nach dem D-T-Meßverfahren, durchgeführt werden.

In besonderen Fällen, z.B. besondere Verlegearten, Vorhandensein von Bauteilen in der Rohrleitung, deren Funktion durch eine Druckprüfung beeinträchtigt würde, kann die Druckprüfung durch andere geeignete Verfahren, z.B. zerstörungsfreie Prüfungen in Verbindung mit Dichtheitsprüfungen, ersetzt werden. Diese sind zwischen dem Betreiber, dem Sachkundigen und dem Hersteller abzustimmen. Die Prüfergebnisse sind so zu protokollieren, daß sie als Basis für die wiederkehrende Prüfung dienen können.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)