§ 55 BGV C24 - Laden
(1) Die Sprengstoffe, mit Ausnahme der für die Zündladung benötigten, sind in versandmäßiger Verpackung oder in Paketen in die Kammern einzubringen.
(2) Die Zündladung soll aus einem brisanteren Sprengstoff als dem der Hauptladung bestehen.