TRG 280 - TR Druckgase 280

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Abschnitt 6 TRG 280 - Bereitstellen von Druckgasbehältern (1)

6.1 Bereitstellen zum Entleeren

An Stellen, an denen Druckgasbehälter zum Entleeren angeschlossen sind, darf höchstens die gleiche Anzahl von Druckgasbehältern bereitgestellt werden (siehe hierzu auch die Nummern 8.1.1 und 8.2.1).

6.2 Bereitstellen in Verkaufsräumen

In Verkaufsräumen dürfen gefüllte Druckgasbehälter - ausgenommen solche mit sehr giftigen Gasen - unter Beachtung der nachstehenden Maßgaben zum Verkauf bereitgestellt werden.

6.2.1 Es sind nur Druckgasflaschen bis zu einem Fassungsraum von 5 l zulässig. Größere Flaschen sind in einem Lagerraum oder im Freien zu lagern; die Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 gelten entsprechend.

6.2.2 Pro Brandabschnitt dürfen höchstens fünf Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen und fünf Druckgasflaschen mit brandfördernden Gasen bereitgestellt werden.

6.2.3 Im Umkreis von 5 m um die Druckgasflaschen dürfen keine brennbaren Stoffe (wie z.B. brennbare Flüssigkeiten, Holz. Papier, Gummi oder Kunststoff) gelagert oder bereitgestellt werden.

6.2.4 Die Verkaufsstände für Druckgasflaschen dürfen nicht an Ausgängen, in der Nähe von Treppen oder an Fahrtreppen liegen.

6.2.5 Abweichend von Nummer 6.2.1 dürfen in Verkaufsräumen bis zu fünf Dauerdruckfeuerlöscher mit max. 12 kg Füllung zum Verkauf bereitgestellt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)