Vorherige Seite Nächste Seite § 2231 BGB - Ordentliche Testamente Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars, 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 2231 BGB - Ordentliche Testamente Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars, 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.