DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 26.3 - 26.3 Behältnisse

Die mit Zündstoff gefüllten Behältnisse müssen an geschützter Stelle bereitgehalten werden, bevor der Füllschieber betätigt wird. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Behältnisse höchstens die von ihm festgelegten Mengen an Zündstoff oder Zündsatz enthalten.

Solche Behältnisse sind z. B. Satzbecher, Füllschalen.