DGUV Regel 114-006 - Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Zusätzliche Anforderungen an Ruheräume von Kraftomnibussen

3.4.1 Anordnung des Ruheraumes

Ruheräume, die sich unterhalb des Fahrgastraumes befinden (Abb. 11), sind so angeordnet, dass sie von der vorderen bzw. der hinteren Fahrzeugbegrenzung des Kraftomnibusses einen Mindestabstand von 1,2 m haben.

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Abb. 11
Ruheraum unterhalb des Fahrgastraumes

3.4.2 Abmessungen

Für Liegeplätze in Ruheräumen von Kraftomnibussen gelten folgende Abmessungen:

Tabelle 3 Maße von Liegeplätzen in Kraftomnibussen

mindestens (mm)empfohlen (mm)
Breite des Liegeplatzes≥ 600≥ 700
Länge des Liegeplatzes≥ 1900≥ 2000
Lichte Höhe über Liegefläche, ab Oberkante Matratze:
für quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnete Ruheräume≥ 650≥ 900
für längs zur Fahrzeuglängsachse angeordnete Ruheräume≥ 900
Umfang der Querschnittsfläche quer zur Ruheraum-Längsachse≥ 2800

Bei einer Einschränkung der lichten Höhe durch den Mittelgang des Fahrgastraumes muss die lichte Höhe mindestens 450 mm betragen, gemessen ab Oberkante Matratze.

3.4.3 Zugang zum Ruheraum

Ruheräume haben vom Innenraum des Kraftomnibusses einen Zugang, der

  • eine Durchstiegsöffnung von mindestens 450 mm × 570 mm (Breite × Höhe) aufweist,

    Für die Durchstiegsöffnung werden folgende Maße empfohlen: 560mm × 580mm (Breite × Höhe).

  • nicht durch Fahrzeugbauteile, z. B. Treppenstufen oder Tragarme von Türen, eingeschränkt ist,

  • vor der Durchstiegsöffnung (Abb. 12) einen geeigneten und ausreichend großen Bereich zum Erreichen und Verlassen des Ruheraumes aufweist,

    Für den Bereich vor der Durchstiegsöffnung werden folgende Mindestmaße empfohlen: a = 550mm, b = 550mm und h = 1850mm.

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Abb. 12
Maße für den Bereich vor der Durchstiegsöffnung

  • jederzeit freien Durchstieg gewährleistet,

  • über geeignete und griffgünstig angeordnete Haltegriffe verfügt, die den Zugang zum Ruheraum erleichtern,

    Dabei beträgt die Grifflänge mindestens 150mm, der Griffabstand von Bauteilen mindestens 50mm sowie der Griffdurchmesser mindestens 16mm und maximal 38mm.

  • zum Fahrgastraum mit einer Abtrennung versehen ist, die sowohl von innen als auch von außen leicht und sicher geöffnet und geschlossen werden kann sowie in geöffneter Stellung gehalten wird und

  • von außen erkennbar mit dem Hinweiszeichen "Person im Ruheraum vom Kraftomnibus" (Abb. 14) gekennzeichnet ist.

Bewegliche Fahrzeugteile, z. B. Türen, dürfen in keinem Betriebszustand Quetsch- und Scherstellen im Bereich des Durchstieges bilden.

3.4.4 Notausstiege

Ruheräume, die parallel zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sind, haben zusätzlich zum Zugang zum Innenraum einen Notausstieg nach außen.

Ruheräume, die quer zur Fahrzeuglängsachse (Abb. 13) angeordnet sind, haben zusätzlich zum Zugang zum Innenraum an jeder Fahrzeuglängsseite einen Notausstieg nach außen.

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Abb. 13
Notausstieg mit Fenster

Jeder Notausstieg muss eine Öffnung mit einem Querschnitt von mindestens 0,25 m2 aufweisen, wobei eine der Seitenlängen das Maß von 450 mm nicht unterschreiten darf. Diese Fläche darf durch Fahrzeugbauteile nicht eingeschränkt werden.

Bei quadratischem Querschnitt ergibt sich eine Öffnung von 500mm × 500mm, unter Einbeziehung des Mindestseitenmaßes von 450mm ergibt sich eine Öffnung von 570mm × 450mm.

Notausstiege müssen von innen

  • durch anforderungsgerechte Kennzeichnung gut zu erkennen und

  • jederzeit nach außen leicht zu öffnen sein.

    Das bedeutet auch, dass z. B. bei betätigter Zentralverriegelung die Notausstiege von innen zu öffnen sind.

Eine nachleuchtende Kennzeichnung der Notausstiege (Abb. 7) und ein Hinweis, dass Notausstiege während der Fahrt nicht geöffnet werden dürfen, sind angebracht. Die Öffnungsweise der Notausstiege ist durch nachleuchtende Piktogramme zu beschreiben.

Notausstiege müssen im Gefahrfall von außerhalb des Fahrzeuges durch Rettungspersonal geöffnet werden können. Hinweiszeichen (Abb. 14) an jedem Notausstieg weisen das Rettungspersonal darauf hin, dass sich in den Ruheräumen Personen befinden können.

Das Hinweiszeichen wird auf blauem Grund mit weißem Bildzeichen ausgeführt. Die Maße betragen in der Höhe ≥ 52mm und in der Breite ≥ 105 mm.

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Abb. 14
Hinweiszeichen "Person im Ruheraum vom Kraftomnibus"

3.4.5 Sicht nach außen

Ruheräume verfügen über mindestens ein Fenster, das die Sicht nach außen ermöglicht. Fenster sind mit Sichtschutzeinrichtungen ausgestattet

3.4.6 Heizung, Klimatisierung und Belüftung

Heizung, Klimatisierung und Belüftung sind vom Ruheraum aus regelbar. Die Richtung der Luftströme ist einstellbar.

Ruheräume sind mit einer Sicherheitslüftung ausgerüstet, die die erforderliche Mindestzufuhr von gesundheitlich zuträglicher Atemluft gewährleistet, auch wenn die sonstigen vorhandenen Lüftungsmöglichkeiten nicht geöffnet sind. Der Querschnitt der Sicherheitslüftung muss so bemessen sein, dass die CO2-Konzentration von 1.000 ppm nicht überschritten wird.

Siehe ASR A3.6 "Lüftung" Nr. 4.2.

3.4.7 Lichtschalter

Lichtschalter für die separate Innenbeleuchtung nach Kapitel 3.1.8 sind selbstleuchtend ausgeführt.

Lichtschalter sind beim Betreten bzw. Verlassen des Ruheraumes leicht zu erreichen sowie in der Liegeposition ein- und ausschaltbar.

3.4.8 Ablagen

Ruheräume sind mit ausreichend Ablageflächen oder anderen Staumöglichkeiten ausgerüstet. Die Ablageflächen oder andere Staumöglichkeiten sind so gestaltet, dass Gegenstände gesichert werden und nicht heraus- bzw. herabfallen können.

3.4.9 Rauchverbot

Durch Anbringen des Verbotszeichens "Rauchen verboten" (Abb. 9) wird deutlich und dauerhaft auf das Rauchverbot in Ruheräumen hingewiesen.

Zum Verbotszeichen siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) Anhang 1 "Verbotszeichen".

3.4.10 Zusätzliche Anforderungen zum Aufenthalt während der Fahrt

Ruheräume von Kraftomnibussen sind für den Aufenthalt von Personen während der Fahrt geeignet, wenn

  • diese quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sind,

  • Notausstiege nicht durch Fahrzeugbauteile, wie z. B. nach außen schwenkende Türen oder Klappen, versperrt werden können,

  • bei einem umgekippten Kraftomnibus der gegenüberliegende Notausstieg zu erreichen, leicht zu öffnen und zu benutzen ist und

  • diese mit einer Gegensprechanlage zur Verständigung zwischen einer sich im Ruheraum aufhaltenden Person und dem Fahrpersonal ausgerüstet sind.

Ohne diese Merkmale ist der Aufenthalt von Personen während der Fahrt untersagt, darauf wird mit dem Verbotszeichen (Abb. 15) hingewiesen. Das Verbotszeichen muss im Bereich der Durchstiegsöffnung zum Ruheraum deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

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Abb. 15
Verbotszeichen "Verbot des Aufenthalts im Ruheraum während der Fahrt"