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Abschnitt 1.6.4 - Personenbezogene Schutzmaßnahmen

Persönliche Schutzausrüstung

Wenn trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Gefährdung der Mitarbeiter durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, müssen zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und getragen werden. Das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf jedoch keine ständige Maßnahme sein.

Zu den wichtigsten Schutzausrüstungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zählen Chemikalienschutzkleidung, Chemikalienschutzhandschuhe sowie Atem- und Augenschutz, der auch mit Gesichtsschutz kombiniert sein kann.

Handschutz
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Hautkontakt zu rechnen ist, müssen Chemikalienschutzhandschuhe getragen werden. Die Auswahl des geeigneten Handschuhmaterials ist von den verwendeten Gefahrstoffen abhängig, da die Handschuhmaterialien gegenüber Gefahrstoffen unterschiedliche Barrierewirkungen haben. Daher müssen sie auf den Einzelfall abgestimmt werden. Hinweise sind im fachspezifischen Teil und in der Information "Chemikalienschutzhandschuhe" (BGI/GUV-I 868) zu finden.

Chemikalienschutzhandschuhe müssen, bevor sie getragen werden, auf ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden (optische Prüfung auf Löcher oder Risse sowie Materialveränderung, wie zum Beispiel Versprödung, Quellung, Verhärtung). Solche Chemikalienschutzhandschuhe dürfen nicht weiter verwendet werden und sind zu ersetzen.

Augenschutz
Besteht die Gefahr, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Augen z.B. durch Spritzer gefährdet sind, so ist geeigneter Augenschutz zu tragen.

Bewährt haben sich Gestellbrillen mit Seitenschutz oder Korbbrillen. Muss neben dem Augenschutz auch Atemschutz getragen werden, können Gesichtsschutzschirme oder sogar Vollmasken notwendig sein. Die Auswahl ist anhand der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.

Im fachspezifischen Teil werden Tätigkeiten aufgeführt, bei denen Augenschutz getragen werden muss.

Atemschutz
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Arbeitsplatzgrenzwerte trotz aller ausgeschöpften technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen überschritten werden, ist geeigneter Atemschutz zur Verfügung zu stellen und zu tragen. Die Lager- und Standzeiten von Atemschutzfiltern sind hierbei zu beachten. Außerdem sind die Tragezeiten für Atemschutzgeräte nach der Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190) einzuhalten.

Für Träger von Atemschutzgeräten sind unter bestimmten Bedingungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgeschrieben. Ob die erforderlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist in Absprache mit dem Betriebsarzt zu klären.

Atemschutzgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.

Sind neben Atemschutz weitere persönliche Schutzausrüstungen notwendig, wie zum Beispiel Augenschutz oder Kopfschutz, sind diese aufeinander abzustimmen.

Hinweise zur Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und -filter sind in der Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190) enthalten.

Im fachspezifischen Teil werden Tätigkeiten aufgeführt, bei denen Atemschutz getragen werden muss.

Hautschutz
Bei der Arbeit in den Werkstätten wird die Haut der Hände auf verschiedene Art und Weise belastet, zum Beispiel durch:

  • Umgang mit Lösemitteln bzw. lösemittelhaltigen Produkten,

  • Arbeiten mit Säuren und Laugen bzw. mit säure- oder laugenhaltigen Produkten,

  • Arbeiten mit abrasiv wirkenden Stoffen (zum Beispiel Metallspäne, Spachtelmassen).

Daher ist es wichtig, während der Arbeit geeignete Hautschutzmaßnahmen anzuwenden.

Hautschutz ist nur dann wirkungsvoll, wenn er regelmäßig angewendet wird. Es ist sinnvoll, für jeden Arbeitsbereich einen Handschuh- und Hautschutzplan unter Mitwirkung des Betriebsarztes zu erstellen, der für die verschiedenen Arbeiten die geeigneten Schutzhandschuhe, die Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel enthält. Diese Informationen müssen in der Betriebsanweisung integriert werden und Bestandteil der Unterweisung sein.

Hautschutzmittel
Hautschutzmittel sind Mittel, die vor einer hautbelastenden Tätigkeit auf die Haut aufgetragen werden und deren Schutzwirkung für die bestimmungsgemäße Anwendung vom Hersteller nachgewiesen ist. Hautschutzmittel gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen und sind vom Arbeitgeber bereit zu stellen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob der Einsatz von Hautschutzmitteln erforderlich ist. Die Anwendung von Hautschutzmitteln ist auf das Arbeitsverfahren abzustimmen, da diese Mittel bei bestimmten Arbeitsstoffen (z.B. polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und Lösemitteln) zu einer verstärkten Aufnahme dieser Stoffe über die Haut führen können. Bei Anwendung fetthaltiger Hautschutzmittel unter Schutzhandschuhen kann dadurch das Handschuhmaterial beeinflusst und die Schutzwirkung verändert werden. Anhand der Kennzeichnung von Gefahrstoffen mit R-Sätzen (Gefahrenhinweisen) gibt die Tabelle in Anhang 6 Aufschluss, bei welchen Gefahrstoffen/Tätigkeiten der Einsatz von Hautschutzmitteln überhaupt möglich ist.

Hautschutzpräparate sollen die Barrierefunktion der Haut verstärken. Bei der Auswahl des geeigneten Hautschutzmittels ist immer der Wirksamkeitsnachweis des Herstellers für die jeweilige Anwendung zu beachten.

Für verschiedene Anwendungsfälle werden Hautschutzmittel mit speziellen Wirkstoffen hergestellt. So sollen gerbstoffhaltige Hautschutzmittel den Hautproblemen beim Tragen luftundurchlässiger Schutzkleidung (zum Beispiel Schutzhandschuhe) vorbeugen.

Bei der Auswahl von Hautschutzmitteln sind auch mögliche Gefährdungen, die vom Hautschutzmittel selbst ausgehen können, zu berücksichtigen, z.B. allergische Reaktion auf die Inhaltsstoffe von Hautschutzmitteln. Es sind vorzugsweise duftstoff- und konservierungsmittelfreie Hautschutzmittel einzusetzen. Hat ein Mitarbeiter bereits eine nachgewiesene Allergie (Allergie-Pass) auf Inhaltsstoffe der Hautschutzmittel (z.B. Konservierungsmittel, Duftstoffe), muss der Betriebsarzt dies bei der Auswahl der Hautschutzmittel berücksichtigen.

Bei der Suche nach Herstelleradressen sind die Informationen (Leitlinien) des Fachbereichs "Persönliche Schutzausrüstungen, Sachgebiet Hautschutz" hilfreich: www.dguv.de/ Webcode: d35733

Hautreinigungsmittel
Während der Arbeit sind die Hände mit schonenden, der Art der Verschmutzung angepassten Hautreinigungsmitteln zu reinigen.

Die Hautreinigung muss so gründlich wie möglich aber gleichzeitig schonend erfolgen. Daher ist die Verwendung spezieller Hautreinigungsmittel ratsam. Reinigungsmittel, die neben waschaktiven Substanzen Reibe- oder gar Lösemittel (zum Beispiel Handwaschpasten) enthalten, sollten nur dann verwendet werden, wenn dies unumgänglich ist. Angeboten werden gegenwärtig Handwaschpasten, die als Reibemittel Sand, Holzmehl, Kunststoffgranulate oder biologisch abbaubares Material (gemahlene Walnussschalen, Olivenkerne, Maiskolben etc.) enthalten. Sandhaltige Mittel sollten wegen des starken Reibeeffektes zur Entfernung von fest anhaftendem Material nicht verwendet werden, da hierdurch auch die Hornhaut abgerieben wird. Lösemittelhaltige Handreinigungsmittel sollten auf Grund der auf die Dauer hohen Hautbelastung nur dort verwendet werden, wo dies unumgänglich ist.

Hautpflegemittel
Nach der Arbeit ist ein geeignetes Hautpflegemittel aufzutragen, welches der Haut hilft sich zu regenerieren.

Die Auswahl der Hautpflegemittel ist von der beruflichen Belastung abhängig. Wichtigstes Kriterium ist der Fettanteil des Mittels. Wessen Haut durch die berufliche Tätigkeit stark ausgetrocknet und fettarm ist, benötigt ein Hautpflegemittel mit einem höheren Fettanteil als derjenige, dessen Haut nur gering belastet wird und nicht so stark ausgetrocknet ist.

Bei Unverträglichkeiten gegenüber Bestandteilen des Hand- und Hautschutzes ist unbedingt der Betriebsarzt aufzusuchen.

Hygiene
Hautmittel sollten aus hygienischen Gründen den Beschäftigten in Spendern angeboten werden. Die Verwendung von Dosen, Tiegeln etc. führt allzu leicht dazu, dass der Inhalt verschmutzt und verkeimt, vor allem dann, wenn konservierungsmittelfreie Produkte eingesetzt werden. Aus diesem Grund dürfen auch Seifenstücke nicht von mehreren Personen verwendet werden. Zum Abtrocknen der Hände müssen Einrichtungen zum hygienischen Händetrocknen zur Verfügung gestellt werden, vorzugsweise Spender für Einmalhandtücher. Normale Stoffhandtücher dürfen aus hygienischen Gründen nur dann benutzt werden, wenn sie eindeutig einer Person zugeordnet werden können.