Abschnitt 5 TRGL 295 - Stillegung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Stationen, die stillgelegt werden sollen, sind abzusperren, vom Fördermedium freizumachen und freizuhalten. Diese Maßnahmen sind zu kontrollieren.