Abschnitt 4.8 BGR 148 - 4.8 Einsatz von Leitungsfahrzeugen
4.8.1
Versicherte dürfen in Leitungsfahrzeuge nur unter Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ein- und aussteigen.
4.8.2
In Leitungsfahrzeugen haben die Versicherten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.