Abschnitt 1 TRR 514 - Geltungsbereich (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Diese TRR gilt für wiederkehrende Prüfungen von Rohrleitungen durch den Sachverständigen nach § 30b Abs. 2 der Druckbehälterverordnung.