Abschnitt 4.2 - 4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Gesundheitszustand der im Feuerfestbau beschäftigten Versicherten durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird.
Siehe hierzu UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).