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Abschnitt 4.15.1 - 4.15 Tätigkeiten mit biologischen Gefährdungen
4.15.1 Allgemeines

Bei verschiedenen Tätigkeiten im Straßenunterhaltungsdienst können die Beschäftigten Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Viren) und dem Gefährdungspotential von humanpathogenen Parasiten ausgesetzt sein. Die Beschäftigten kommen dabei mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt, ohne dass die Tätigkeiten auf diese ausgerichtet sind oder die auftretenden biologischen Arbeitsstoffe im Einzelnen der Art, Menge und Zusammensetzung nach bekannt sind. Deshalb handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV).

Hierzu zählen insbesondere das Sammeln und Beseitigen von Abfällen oder toten Tieren als auch Tätigkeiten in niederer Vegetation wie Rasen mähen oder Wege bzw. Straßenränder freischneiden, bei denen durch Zeckenstiche Infektionserreger übertragen werden können. Ferner zählen zu den Tätigkeiten mit biologischen Gefährdungen auch der Kontakt mit sensibilisierenden oder giftigen Pflanzen und Insekten wie den Eichenprozessionsspinnern. Diese Tätigkeiten unterliegen zwar nicht den Regelungen der Biostoffverordnung (BioStoffV), jedoch sind sie in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind die allgemeinen Hygieneanforderungen gemäß den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" anzuwenden.

Folgende Anforderungen sind zu berücksichtigen:

  • Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen. Hierfür müssen Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen.

  • Es müssen Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf. Hautschutz- und Hautpflegemittel zur Verfügung gestellt werden.

  • Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen.

  • Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln.

  • Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren.

  • Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen.

  • Pausen- oder Bereitschafträume bzw. Tagesunterkünfte sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden.

  • Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln.

  • Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen.

Im Einzelfall kann aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung zeitweilig notwendig werden. Folgende persönliche Schutzausrüstung kommt in Betracht:

  • Hautschutz

  • Handschutz

  • Augenschutz/Gesichtsschutz

  • Atemschutz ( partikelfiltrierende Atemschutzmaske FFP2).

Siehe auch die Hinweise im Abschnitt 3.3 dieser Regel.