Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.5 - 7.5 Durchführung der Arbeiten

Bei der Durchführung von SZP müssen mindestens 2 Höhenarbeiter bzw. Höhenarbeiterinnen anwesend sein. Diese Personen müssen Sichtkontakt oder akustischen Kontakt miteinander haben.

Solange Absturzgefahr besteht, müssen diese Personen gegen Abstürze gesichert sein.

Absturzgefahr kann z. B. bei der Montage der Aufhängungen und beim Einstieg in das Tragsystem bestehen.

Bei der Durchführung von SZP sind von den Höhenarbeitern/Höhenarbeiterinnen aufgrund der Kopfverletzungsgefahr ein Helm, welcher die Anforderungen nach Abschnitt 5.3.3 dieser Information erfüllt, zu tragen.

7.5.1
Montageanweisung

Es ist eine Montageanweisung unter Berücksichtigung der einsatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die u. a. eine detaillierte Arbeitsanweisung mit Notfall- und Rettungsmaßnahmen umfasst. Die Selbstrettung im Team muss sichergestellt sein. In der Gefährdungsermittlung/Einsatzplanung ist auf die Besonderheiten des Arbeitsumfeldes einzugehen, nicht nur auf den eigentlichen technischen Zugang.

7.5.2
Außergewöhnliche Arbeits- und Rahmenbedingungen

Befahren beengter Räume, Arbeiten über Wasser oder Offshoretätigkeiten erfordern gegebenenfalls Zusatzqualifikationen und zusätzliche technische Maßnahmen und/oder größere Teamstärken.

Bei der Auswahl und Zusammenstellung des Personals für Einsätze von SZP ist darauf zu achten, dass die einzelnen Höhenarbeiter bzw. Höhenarbeiterinnen Qualifikationen des gleichen Ausbildungsstandards vorweisen können. Die problemlose Verständigung (einheitliche Sprache) und die Kommunikation aller Beschäftigten untereinander ist während der Arbeiten zu gewährleisten. Bei der Zusammenstellung eines Teams ist darauf zu achten, dass die Personen des Teams mit der Handhabung des verwendeten Materials und der Rettungsausrüstung vertraut sind.

7.5.3
Kennzeichnung und Absprerrung der Arbeitsstelle

Zum Schutz gegen Gefährdungen für Dritte (herabfallende Gegenstände) oder durch Dritte (z. B. Sicherung der Anschlageinrichtung der Seilstrecke) ist eine Kennzeichnung der entsprechenden Bereiche erforderlich (siehe z. B. Abbildung 18).

Bereiche die nicht betreten werden dürfen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zusätzlich gegen unbefugtes Betreten abzusperren.

Die Ermitllung des Radius für den Gefahrbereich zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände kann sich an Tabelle 2 orientieren.

Jeweilige Höhe h der baulichen Anlage (m)Erforderlicher Radius abhängig von hErforderlicher Mindestradius in m
bis 20-5,00
über 20 bis 60h/58,00
über 60 bis 100h/512,50
über 100 bis 150h/620,00
über 150 bis 200h/725,00
über 200h/830,00
Tabelle 2:
Empfohlener Radius des Gefahrbereiches in Abhängigkeit von der Höhe der baulichen Anlage

Zur Sicherung von Arbeitsstellen im Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes sind die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) in der aktuellsten Fassung zu beachten.

ccc_3481_20160301_21.jpg
Abb. 18 Kennzeichnung der Arbeitsstelle