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Abschnitt 3.2 - 3.2 Verantwortlichkeiten

Führt der Unternehmer die Sprengarbeiten nicht selbst durch, so hat er diese einem Sprengberechtigten zu übertragen. Er hat dafür zu sorgen, dass die im Folgenden genannten Schutzmaßnahmen getroffen werden. Ein Sprengberechtigter ist zum verantwortlichen Leiter zu bestellen. Beim Vorbereiten der Sprengladungen, beim Laden und Besetzen sowie beim Herstellen der Zündanlage hat der Sprengberechtigte Unbefugte fernzuhalten. Die Versicherten haben den Weisungen des Sprengberechtigten und der von ihm beauftragten Personen zu folgen.