Abschnitt 4.4 - Besonderheiten
Für Personen, die ausschließlich Atemschutzgeräte für Flucht- und Selbstrettung tragen, ist keine Untersuchung zu veranlassen oder anzubieten. Werden Atemschutzgeräte für Arbeit und Rettung ausschließlich zur Selbstrettung verwendet, ist ebenfalls keine Untersuchung zu veranlassen oder anzubieten. Dies gilt nicht für Geräte der Gruppe 3, da deren Benutzung vorherige Trageübungen erfordert.
Wenn Atemschutzgeräte der Gruppe 1 nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag benutzt werden, ist ebenfalls keine Untersuchung nach G 26 zu veranlassen (BGV/GUV-V A4) oder anzubieten (ArbMedVV).