Abschnitt 8 - 8 Erste Hilfe
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die zur Leistung der Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Erste-Hilfe-Material, und die erforderlichen Ersthelfer zur Verfügung stehen.
Siehe auch UVV "Erste Hilfe" (VBG 109).