TRFL 2017 - TR Rohrfernleitungsanlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang XI TRFL - Anforderungsprofil von Prüfstellen nach § 6 RohrFLtgV und deren Sachverständigen

XI 1 Vorbemerkungen

Das EU-Recht kennt keine Einzelsachverständigen. Dementsprechend wurde durch die GSG-Änderungsnovelle 2000 der amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige durch die "Zugelassene Überwachungsstelle" abgelöst.

Sachverständige, die nach der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) prüfen wollen, müssen künftig also eine anzuerkennende Prüfstelle bilden bzw. sich einer anerkannten Prüfstelle anschließen. Um das Sicherheitsniveau bei Rohrfernleitungen mit den vorgesehenen Änderungen hoch zu halten, sind von den zukünftig im Wettbewerb miteinander stehenden Prüfstellen bestimmte Anforderungen und Auflagen zu erfüllen. Dies ist Voraussetzung für die Anerkennung, bei der auch § 6 RohrFLtgV zu beachten ist. Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach deutschem Recht gleich.

XI 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

Für die Anerkennung von zugelassenen Prüfstellen gemäß § 6 RohrFLtgV müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

XI 2.1 Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems

Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems mit regelmäßiger interner Auditierung, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten angemessen ist. In diesem muss die fachlich unabhängige, gleichmäßige, technisch zweckdienliche, den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik entsprechende Durchführung der Fachaufgaben geregelt sein.

XI 2.1.1 Die zugelassene Prüfstelle muss ein angemessenes wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden. Das Qualitätssicherungssystem muss geeignet sein, die fachlich unabhängige, gleichmäßige, technisch zweckdienliche, den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik entsprechende Durchführung der Fachaufgaben sicherzustellen.

XI 2.1.2 Die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem gelten als eingehalten, wenn

  1. a)

    die Prüfstelle so aufgebaut ist, dass sie auf Dauer imstande sein kann, ihre fachlichen Aufgaben in befriedigender Weise zu erfüllen; dazu zählen auch Stellvertreterregelungen für Personen mit besonderer Relevanz für die Tätigkeit der Prüfstelle;

  2. b)

    die Zuständigkeiten der Beschäftigten und die hierarchische Gliederung festgelegt und schriftlich aufgezeichnet sind. Wenn die Prüfstelle auch Zertifizierungs- und/oder andere Prüfleistungen anbietet, muss die Beziehung zwischen diesen Dienstleistungen eindeutig festgelegt sein;

  3. c)

    die Prüfstelle einem technischen Leiter untersteht, der, gleichgültig wie er bezeichnet wird, im Hinblick auf den Betrieb der Prüfstelle qualifiziert und erfahren ist, und der die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüfungstätigkeiten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik durchgeführt werden. Er muss fest angestellt sein;

  4. d)

    eine Person bestimmt ist, der, ungeachtet anderer Aufgaben, eindeutig festgelegte Vollmacht und Verantwortlichkeit für die Qualitätssicherung innerhalb der Prüfstelle übertragen sind. Diese Person muss unmittelbaren Zugang zur Spitze der Geschäftsführung haben;

  5. e)

    im Qualitätsmanagementsystem mindestens folgende Punkte geregelt sind:

    1. 1.

      Allgemeine Angaben (Name, Anschriften, Telefonnummern usw. und Gesellschaftsform);

    2. 2.

      Erklärung der Geschäftsführung über ihre auf Qualität bezogene Geschäftspolitik, ihre entsprechenden Zielsetzungen und Verpflichtungen;

    3. 3.

      Erklärung der Geschäftsführung, mit der die in Buchstabe d bezeichnete Person beauftragt wird;

    4. 4.

      Beschreibung der Tätigkeits- und Aufgabenbereiche der Prüfstelle;

    5. 5.

      Angaben über die Beziehungen der Prüfstelle zu Muttergesellschaften oder anderen mit ihr verbundenen Organisationen (soweit zutreffend);

    6. 6.

      Organigramm(e);

    7. 7.

      Wichtige Stellenbeschreibungen; Stellenbeschreibungen des Leiters der Prüfstelle, der Person, die verantwortlich für das Qualitätsmanagementsystem ist, der Personen, die die Audits durchführen sowie die/der Sachverständigen;

    8. 8.

      Erklärung zur Geschäftspolitik im Hinblick auf die Qualifikation und Schulung von Beschäftigten;

    9. 9.

      Prozessbeschreibungen/Verfahrensanweisungen für die Verwaltung von Schriftstücken;

    10. 10.

      Verfahrensanweisungen für interne Audits;

    11. 11.

      Verfahrensanweisungen für Rückmeldungen und Nachbesserungen;

    12. 12.

      Verfahrensanweisungen für Bewertungen des Qualitätsmanagements durch die Geschäftsführung;

    13. 13.

      Andere geforderte Verfahrensanweisungen und Anleitungen oder Hinweise darauf;

    14. 14.

      Verteiler für das Qualitätsmanagement-Handbuch;

  6. f)

    ein System unterhalten wird, das zur Verwaltung aller Aufzeichnungen verwendet wird, die die Tätigkeiten der Prüfstelle betreffen;

  7. g)

    auf Grund systematischer Planungen und Aufzeichnungen interne Qualitäts-Audits durchgeführt werden, um das Qualitätsmanagementsystem auf Übereinstimmung mit den Kriterien der für das Qualitätsmanagementsystem verwendeten Normen und auf Wirksamkeit hin zu prüfen. Die die Audits durchführenden Personen müssen angemessen qualifiziert und von Verantwortung für die auditierten Tätigkeiten frei sein;

  8. h)

    für den Fall, dass Unzulänglichkeiten des Qualitätsmanagementsystems oder der Ausführung von Prüfungen festgestellt werden, schriftliche Anweisungen für Rückmeldungen und Nachbesserungen herausgegeben sind;

  9. i)

    in angemessenen Zeitabständen das Qualitätsmanagementsystem bewertet wird, um dessen fortdauernde Eignung und Wirksamkeit sicherzustellen. Die Ergebnisse solcher Bewertungen sind aufzuzeichnen.

Die Buchstaben a bis g sowie die Durchführung von Systemaudits (Einhaltung der Normen) und Verfahrensaudits (die Einhaltung der Regelungen des QMS) hat die Prüfstelle nachweislich zu regeln.

XI 2.2 Räumlichkeiten und Ausstattung

XI 2.2.1 Die Prüfstelle muss grundsätzlich über alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung der Rohrfernleitungsanlagen verfügen. Dies beinhaltet auch den Zugriff auf ein qualifiziertes Prüflaboratorium, z. B. ein Labor zur Werkstoffprüfung oder zur chemischen Analytik.

XI 2.2.2 Die Leitung der Prüfstelle trägt die Gesamtverantwortung für die Eignung der eingesetzten Mittel und Ausrüstungen und der angewandten Prüfverfahren.

XI 2.2.3 Die Anforderungen an die für die Durchführung der Prüfungen notwendigen Mittel und Ausrüstungen ergeben sich vorwiegend aus dem technischen Regelwerk und werden, soweit erforderlich, in Form von Prüfbausteinen nach Anhörung der Fachkreise festgelegt.

XI 2.3 Versicherung

Nachweislicher Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Prüfstelle mit mindestens der in § 6 RohrFLtgV festgelegten Deckungssumme.

XI 3 Weiterbildung

Die Prüfstelle muss die Erhaltung der technischen Kompetenz des mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals sicherstellen durch

  1. a)

    dessen ausreichende, kontinuierliche Ausübung fachlicher Tätigkeiten,

  2. b)

    dessen regelmäßige Fortbildung entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik und

  3. c)

    dessen regelmäßige Teilnahme am internen oder externen Erfahrungsaustausch.

XI 4 Interdisziplinäre Fachkompetenz

Interdisziplinäre Fachkompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals, Kenntnis der erforderlichen Vorschriften und Regelwerke.

XI 4.1 Die Sachverständigen müssen über eine ausreichende technische Kompetenz für ihre Tätigkeit verfügen. Die technische Kompetenz umfasst die Elemente Qualifikation, Fachkenntnisse, Einarbeitung und Schulung. Sie muss durch geeignete Maßnahmen erhalten werden. Von der Prüfstelle sind personenbezogene Nachweise zu den einzelnen Elementen der technischen Kompetenz zu führen. Abschnitt 5 enthält detailliertere Ausführungen zur technischen Kompetenz der Sachverständigen.

XI 4.2 Die Sachverständigen müssen über die für ihre Tätigkeit erforderlichen technischen Fachkenntnisse sowie über Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. UVPG, RohrFLtgV, WHG, VAwS/AwSV, WasGefStAnlV, ProdSG, BetrSichV, GasHDrLtgV, 11. und 14. ProdSV, BImSchG, GefStoffV), technischen Regeln und Prüfregeln verfügen.

XI 4.3 Die Sachverständigen müssen mindestens fünf Tage im Kalenderjahr mit Maßnahmen zur Fortbildung beschäftigt sein.

XI 5 Allgemeine Anforderungen an Sachverständige von Prüfstellen

Sachverständige müssen den folgenden allgemeinen Anforderungen genügen:

XI 5.1 Geistige und körperliche Eignung

Die Sachverständigen müssen die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen, sodass das Verständnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und des technischen Regelwerks gewährleistet ist. Die Fähigkeit, die entsprechenden Prüfbescheinigungen und Gutachten zu verfassen, ist nachzuweisen.

XI 5.2 Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit

Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal muss in Bezug auf Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit geeignet sein.

XI 5.3 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Es müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen.

XI 5.4 Erfolgreicher Abschluss eines Studiums in einer ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung

XI 5.4.1 Die Sachverständigen müssen grundsätzlich über ein abgeschlossenes ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung an einer Universität, einer Technischen Universität, einer Technischen Hochschule, einer Fachhochschule oder über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss verfügen.

Vergleichbare Hochschulabschlüsse aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Staaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum stehen den nationalen Abschlüssen gleich.

XI 5.4.2 Der technische Leiter der Prüfstelle soll über eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung im Tätigkeitsbereich einer Prüfstelle als Sachverständiger verfügen, die er sich nach Abschluss der unter Abschnitt XI 5.4.1 beschriebenen Ausbildung erworben hat.

XI 5.4.3 Die Sachverständigen müssen über eine ausreichende, einschlägige berufliche Erfahrung nach Abschluss der unter Abschnitt XI 5.4.1 beschriebenen Ausbildung verfügen.

XI 5.5 Ausbildung und Einweisung nach einem dem Stand der Technik angepassten Ausbildungsplan mit Abschlussprüfung

XI 5.5.1 Die Sachverständigen müssen in angemessener Weise auf ihre Tätigkeit vorbereitet und in die Durchführung der Fachaufgaben eingearbeitet sein.

XI 5.5.2 Die Prüfstelle darf nur Personen mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragen, die in ihrem Einsatzgebiet ausreichend geschult sind.

XI 5.6 Überwiegende Betätigung auf dem Gebiet der Rohrfernleitungen

Die Sachverständigen müssen zu einem wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit mit Aufgaben zum Prüfgeschehen beschäftigt sein, wobei der Schwerpunkt auf den Fachaufgaben der Prüfstelle liegen muss. Daneben können folgende weitere Aufgaben zum Prüfgeschehen zur Erhaltung der technischen Kompetenz beitragen:

  • Erstellung von Anweisungen zum Prüfgeschehen und von Gutachten,

  • Durchführung von Weiterbildungen und Schulungen,

  • Wahrnehmung von fachlichen Leitungsaufgaben innerhalb der Prüfstelle,

  • prüfungsbegleitender Informationsaustausch, Informationsaustausch hinsichtlich der Vornahme von Ersatzmaßnahmen bzw. der Austausch einschlägiger technischer Informationen mit Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen,

  • in geringerem Umfang: Durchführung und Dokumentation von Prüfungen in anderen Prüfgebieten mit sicherheitstechnischem Bezug zur Prüftätigkeit der Prüfstelle (z. B. Prüfungen im Rahmen des Inverkehrbringens nach den einschlägigen europäischen Richtlinien).

XI 5.7 Zur Sicherstellung der ständigen Verfügbarkeit gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 RohrFLtgV ist eine ausreichende Zahl von Sachverständigen (mindestens fünf) zu beschäftigen, die besondere fachliche Voraussetzungen erfüllen müssen.

XI 5.8 Die Sachverständigen müssen zusätzlich folgende Arbeitsgebiete abdecken:

  • Rohrleitungen, insbesondere Herstellung von Rohren, Rohrleitungsbau, Leitungsführung,

  • Werkstofftechnik (Stahl, NE-Metalle, Kunststoff und Verbundwerkstoffe), Fügetechnik, zerstörende und zerstörungsfreie Werkstoffprüfung,

  • Elektrotechnik, insbesondere MSR-Anlagen, Prozessleit- und Fernwirktechnik, elektrische und elektronische Anlagenteile,

  • Systemtechnik, Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung,

  • elektrische und mechanische Sicherheitseinrichtungen,

  • Explosionsschutz,

  • Chemie- und Verfahrenstechnik,

  • stationäre und instationäre Druckzustände in Rohrleitungsanlagen,

  • Korrosionsschutz (aktiv und passiv),

  • Festigkeitsberechnungen und Betriebsfestigkeit,

  • Molchtechnik.

Ein Sachverständiger kann mehrere Arbeitsgebiete abdecken.

XI 6 Vergütung des beauftragten Personals

Die Vergütung des Prüfpersonals darf nicht unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen und nicht von deren Ergebnissen abhängen.

XI 7 Zusätzliche Anforderungen an Prüfstellen

XI 7.1 Die Prüfstelle muss bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Bescheinigungen die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren einhalten und die diesbezüglichen Auflagen im Anerkennungsbescheid erfüllen.

XI 7.2 Die Prüfstelle hat die Prüfungen entsprechend dem Stand der Technik unter Beachtung der anwendbaren technischen Regeln und Prüfregeln durchzuführen.

XI 7.3 Die Prüfstelle hat die ihr übertragenen Fachaufgaben selbst auszuführen.

XI 7.4 Über die Zulässigkeit und die Bedingungen der Unterauftragsvergabe für untergeordnete Teilprüfungen und der Verwendung von vom Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage vorgelegten Ergebnissen untergeordneter Teilprüfungen wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens entschieden.

Anmerkung:

Für die Beurteilung der Zulässigkeit und der Bedingungen wendet die zuständige Behörde folgende Kriterien an:

  • die Prüfstelle hat die Erforderlichkeit der externen Vergabe der Teilprüfungen nachzuweisen,

  • der Prüfumfang darf nur einen kleinen bzw. untergeordneten Teil des Prüfumfanges der Rohrfernleitungsanlage umfassen,

  • die Prüfstelle muss über die erforderliche Kompetenz zur Beurteilung der Ergebnisse der Teilprüfungen verfügen,

  • der Unterauftragnehmer bzw. der Betreiber müssen über die nachgewiesene Kompetenz zur Durchführung der Teilprüfungen verfügen, z. B. durch Nachweis einer entsprechenden Anerkennung,

  • die Verantwortung für die sicherheitstechnische Gesamtbeurteilung der Rohrfernleitungsanlage verbleibt bei der Prüfstelle,

  • bei der Unterauftragsvergabe ist zusätzlich zu beachten:

    • das Einverständnis des Betreibers für eine Unterauftragsvergabe muss vorliegen,

    • die Prüfstelle bleibt gegenüber dem Betreiber für die Tätigkeit des Unterauftragnehmers verantwortlich.

XI 7.5 Die Prüfstelle hat die Durchführung der Fachaufgaben, insbesondere die Prüftätigkeiten, in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Prüfergebnisse müssen an Hand der Dokumentation nachvollziehbar sein.

XI 8 Auflagen

Die Prüfstelle hat folgende Auflagen zu erfüllen:

  • regelmäßige Weiterbildung,

  • interner Erfahrungsaustausch,

  • Freistellung von Ergebnisweisungen durch Vorgesetzte,

  • ordnungsgemäße Eichung, Kalibrierung, Wartung, Instandsetzung von für die Prüfung benötigten Geräten.

XI 9 Wahrung der Unparteilichkeit des Sachverständigen

XI 9.1 Die Prüfstelle darf die Sachverständigen nur mit Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt.

XI 9.2 Die Prüfstelle darf die Sachverständigen nicht mit Beratungstätigkeiten oder anderen Dienstleistungen beauftragen, die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit stehen, die die zu prüfenden Rohrfernleitungsanlagen zum Gegenstand haben oder die sonstige Interessenkonflikte entstehen lassen würden.

Anmerkung:

Ein prüfungsbegleitender Informationsaustausch oder ein Informationsaustausch hinsichtlich der Vornahme von Ersatzmaßnahmen sowie der Austausch technischer Informationen zwischen Betreibern einer Rohrfernleitungsanlage und Prüfstelle bleiben davon unberührt. Die Prüfstelle muss die Gleichbehandlung der Auftraggeber durch die Sachverständigen sicherstellen.

XI 10 Leitung mit Gesamtverantwortung für die Durchführung der Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Rohrfernleitungsverordnung

Die Prüfstelle muss eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass

  1. a)

    die Prüftätigkeiten und die sonstigen Fachaufgaben in Übereinstimmung mit der Rohrfernleitungsverordnung und den festgelegten Verfahren durchgeführt werden und

  2. b)

    die Prüfstelle alle für sie geltenden Anforderungen der Rohrfernleitungsverordnung und dieser technischen Regel auf Dauer erfüllt.

XI 11 Zusammenarbeit mit anderen Prüfstellen

Die Prüfstelle hat mit anderen Prüfstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über technische Sachverhalte zusammenzuarbeiten, soweit dies der Verhinderung von Schadensfällen dienen kann. Die Prüfstelle hat sich am fachlichen "Erfahrungsaustauschkreis (EK)"der Prüfstellen zu beteiligen.