TRB 700 - TR Druckbehälter 700

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Abschnitt 6 TRB 700 - Maßnahmen bei Gefahr, Meldung von Mängeln und Schäden (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

6.1 Ergibt sich während des Betriebes eines Druckbehälters ein unmittelbarer Gefahrenzustand, z.B. durch einen unvorhergesehenen Reaktionsablauf oder durch eine gefährliche Einwirkung von außen, so sind die erforderlichen Gegenmaßnahmen zu ergreifen (siehe auch z.B. Abschnitt 2.3).

Unter Umständen ist der Druckbehälter außer Betrieb zu nehmen.

Eine Prüfung durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen vor der Wiederinbetriebnahme wird erforderlich, wenn bei dem Gefahrenzustand der zulässige Betriebsüberdruck um mehr als 10 % überschritten oder die zulässige Betriebstemperatur erheblich über- bzw. unterschritten oder der Behälter beschädigt worden ist.

6.2 Die mit der Bedienung der Druckbehälter betrauten Personen haben Gefahrenlagen nach Abschnitt 6.1, Mängel und Schäden an Druckbehältern und ihren Sicherheitseinrichtungen dem Betreiber unverzüglich zu melden.