TRR 531 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 531

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Abschnitt 2 TRR 531 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Die Abnahmeprüfung besteht aus der Ordnungsprüfung und der Prüfung der Ausrüstung.

2.2 Ziel der Abnahmeprüfung ist es, eine Aussage darüber zu treffen, daß die Rohrleitung für die vorgesehene Betriebsweise den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht. Hierbei wird davon ausgegangen. daß der Sachkundige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand der Rohrleitung und ihrer Ausrüstung machen kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den TRR festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat. Soweit erforderlich, kann sich der Sachkundige bei seinen Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen des Betreibers oder Dritter abstützen, wobei ihm deren Bewertung obliegt.