Abschnitt 67 - Zu § 23 Abs. 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte hierzu
den Sicherheitsraum benutzen,
nicht in den benachbarten Fahrbereich treten,
anliegende Kleidung tragen,
sich einen sicheren Halt verschaffen,
sich nicht in Bereichen aufhalten, in denen der Sicherheitsabstand nicht vorhanden ist (siehe § 6 Abs. 2).