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Abschnitt 4.7.2 - 4.7.2 Baumarbeiten

4.7.2.1
Allgemeines

Arbeiten, die mit der Motorsäge oder motorisch betriebenen Baumpflegegeräten ausgeführt werden, sind mit einem hohen Gefahrenpotential verbunden. Um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, hat der Unternehmer hierbei besonders zu berücksichtigen, dass die Arbeiten nur von Personen ausgeführt werden, die fachlich und persönlich geeignet sind.

Bestehen an der persönlichen, d.h. körperlichen und geistigen Eignung Zweifel, darf bis zur Klärung der Eignung z.B. durch einen Betriebsarzt die Person für die Tätigkeit nicht eingesetzt werden.

Die fachliche Eignung umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten. Der Erwerb der erforderlichen fachlichen Eignung kann durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erfolgen. Besondere Bedeutung kommt auch der Unterweisung zu. Um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten, müssen Beschäftigte für die auszuführenden Arbeiten mindestens über folgende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen:

  • Funktionsweise und Sicherheitseinrichtungen der Geräte,

  • sicheres Starten der Geräte,

  • sichere Beherrschung der erforderlichen Arbeitstechniken,

  • auftretende Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen,

  • erforderliche persönliche Schutzausrüstung.

Weitere Hinweise gibt die Information "Ausbildung - Arbeiten mit der Motorsäge" (GUV-I 8624).

Die Durchführung von Baumarbeiten ist nur bei ausreichenden Sichtverhältnissen zulässig.

Werden durch Witterungseinflüsse Gefahren bei der Durchführung von Baumarbeiten hervorgerufen, sind die Arbeiten einzustellen. Gefahr bringende Witterungsverhältnisse können z.B. auftreten bei Regen, Gewitter, Schneetreiben, Eis und Schnee, starkem Wind.

Bei Baumarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind Schutzmaßnahmen, insb. das Einhalten von Mindestabständen erforderlich (siehe Abschnitt 4.13 dieser Regel).

Weiter Informationen hierzu enthält die Information "Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen" (BGI 887).

Motorsägen sind beim Starten sicher abzustützen und festzuhalten. Dabei dürfen Sägeketten und Kettenschiene keine Berührung mit anderen Gegenständen haben.

Um Unfälle mit der Motorsäge zu vermeiden, sollte nicht über Schulterhöhe gesägt werden.

Bei Arbeiten mit der Motorsäge darf sich keine weitere Person im Gefahrenbereich der Säge aufhalten.

Bei der Arbeit mit der Motorsäge ist folgende persönliche Schutzausrüstung zu benutzen:

  • Schutzhelm,

  • Gehörschützer,

  • Schnittschutzhose (empfohlen wird mindestens Form B und Klasse 2 ),

  • Schutzhandschuhe,

  • Sicherheitsschuhe mit Schnittschutz,

  • Gesichtsschutz.

Alleinarbeit mit der Motorsäge oder mit der Seilwinde ohne ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung mit einer anderen Person, die in der Lage ist, in Notfällen Erste Hilfe zu leisten, ist nicht zulässig (siehe auch Abschnitt 3.7 dieser Regel).

4.7.2.2
Fällen von Bäumen

Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Forsten" (GUV-V C51) darf mit Fällarbeiten erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht von fallenden Bäumen getroffen werden können. Im Fallbereich dürfen sich nur die mit der Fällung des Baumes Beschäftigten aufhalten. Der Fallbereich eines Baumes ist in der Regel die Kreisfläche mit dem Radius der zweifachen Baumlänge um den zu fällenden Baum.

Befinden sich im Umkreis von zwei Baumlängen um den Stamm elektrische Freileitungen, sind Fällarbeiten nur nach Absprache mit dem Betreiber der Leitungen durchzuführen (siehe auch Abschnitt 4.13 dieser Regel).

Weitere Hinweise gibt die Information "Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen" (BGI 887).

Für jeden mit der Fällarbeit Beschäftigten sind hindernisfreie Rückweichen festzulegen oder anzulegen.

Der Arbeitsplatz am Stamm muss frei von Hindernissen sein und den mit der Fällarbeit Beschäftigen einen sicheren Stand gewähren.

Bäume müssen unter Anwendung einer fachgerechten Fälltechnik zielgerichtet zu Fall gebracht werden. Fachgerechte Fälltechniken sind zum Beispiel:

  • die Regelfälltechnik mit Fallkerb, Bruchleiste und Bruchstufe oder

  • der Schrägschnitt im Schwachholz.

Beim Umziehen von Bäumen mit Seilwinde oder Seilzug ist das Seil vor Beginn der Fällarbeit am Baum zu befestigen. Die Seillänge ist so zu wählen, dass sich die Winde oder der Seilzug außerhalb des Fallbereiches befindet.

Bei der Seilarbeit dürfen sich Personen nicht neben der gezogenen Last, zwischen Last und ziehender Winde sowie im Gefahrwinkel zwischen Winde, Umlenkung und Last aufhalten.

Hängen gebliebene oder angesägte Bäume müssen unverzüglich und fachgerecht zu Fall gebracht werden. Jeder Baum muss vollständig zu Fall gebracht sein, bevor mit dem Fällen des nächsten Baumes begonnen wird.

Das fachgerechte Zu-Fall-Bringen eines hängen gebliebenen Baumes geschieht z.B. durch

  • das Abdrehen mit dem Wendehaken jedoch so, dass der Wendehebel nach Möglichkeit gezogen wird,

  • das Anheben des Stammfußes mit Hebebäumen über das Hindernis,

  • das Abziehen des hängen gebliebenen Baumes mit Seilwinden oder Seilzügen.

Hängen gebliebene Bäume dürfen nicht durch Besteigen, stückweises Abhauen oder Absägen hindernder Äste, Fällen des aufhaltenden Baumes oder Darüberwerfen eines weiteren Baumes zu Fall gebracht werden.

Ist das Zu-Fall-Bringen nicht möglich, so ist der Fallbereich abzusperren. Der Fallbereich des hängen gebliebenen Baumes ist die Kreisfläche mit dem Radius der zweifachen Baumlänge. Bei stark geneigt hängen gebliebenen Bäumen kann der Gefahrenbereich auf eine Teilfläche in Neigungsrichtung reduziert sein.

4.7.2.3
Arbeiten an umgestürzten Bäumen (Windbruch/ Schneebruch)

Nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Forsten" (GUV-V C51) darf das Aufarbeiten umgestürzter, unter Spannung liegender Bäume nur durch besonders unterwiesene und erfahrene Beschäftigte durchgeführt werden.

4.7.2.4
Arbeiten am stehenden Stamm und in der Baumkrone

Pflege- und Sägearbeiten am stehenden Stamm und in der Baumkrone dürfen nur von sicheren Standplätzen aus und unter Verwendung geeigneter Werkzeuge, Geräte und Hilfsmittel ausgeführt werden.

Als sichere Standplätze beim Einsatz von Motorsägen und motorisch angetriebenen Baumpflegegeräten sind z.B. anzusehen:

  • der Erdboden, wenn keine Rutschgefahr besteht,

  • Hubarbeitsbühnen, Arbeitskörbe,

  • Gerüste,

  • mechanische Leitern mit umwehrter Plattform.

Für die Arbeit mit der Motorsäge in der Baumkrone und am stehenden Stamm in Kombination mit der Seilklettertechnik wird auf die GUV-Information "Motorsägeneinsatz an Bäumen und in der Baumkrone in Kombination mit der Seilklettertechnik" (GUV-I 8525) hingewiesen.

Im Fallbereich von Stammteilen und Ästen dürfen sich nur die mit dem Schneidvorgang beschäftigten Personen aufhalten. Der Fallbereich ist die Kreisfläche mit einem Radius der zweifachen Stammteil- oder Astlänge, mindestens jedoch 6 m um das Lot unterhalb der Schnittstelle. Lassen die örtlichen Verhältnisse die Einhaltung des Fallbereiches nicht zu, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Personen nicht gefährdet werden. Eine derartige Maßnahme ist z.B. eine Seilsicherung der abzuschneidenden Stammteile oder Äste, die deren Herabfallen verhindert (z.B. unter Einsatz eines Kranes oder eines Logging-Verfahrens).

4.7.2.5
Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben

Wird von Arbeitskörben aus mit Motorsägen oder motorisch angetriebenen Baumpflegegeräten gearbeitet, darf sich grundsätzlich nur der unmittelbar damit Beschäftigte im Arbeitskorb aufhalten.

Der Arbeitskorb ist so zu positionieren, dass nicht über Schulterhöhe gesägt und eine unmittelbare Gefährdung durch abgesägte Äste vermieden wird.

Beim Starten muss sich die Motorsäge außerhalb des Korbes befinden und sicher festgehalten werden. Das Absetzen der Motorsäge im Arbeitskorb ist nur bei stillgesetztem Motor zulässig.

Für weiteres im Arbeitskorb mitgeführtes Werkzeug bzw. Geräte sind geeignete Ablagemöglichkeiten vorzusehen. Die Standfläche des Arbeitskorbes ist keine geeignete Ablagefläche und muss frei bleiben.

Der Aufenthalt eines zweiten Beschäftigten im Arbeitskorb ist nur in begründeten Ausnahmefällen bei entsprechender Fachkunde zulässig. Ausnahmefälle können z.B. sein:

  • die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen in der Baumpflege,

  • der Einsatz eines Bedieners für die Hebebühne, wenn für die eingesetzte Hebebühne eine umfangreiche spezielle Ausbildung erforderlich ist.

Zum Schutz vor Schnittverletzungen ist dem nicht mit der Bedienung der Motorsäge beauftragten Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung bestehend aus

  • Schutzhelm,

  • Gehörschützer,

  • Schnittschutzjacke (mit zusätzlicher Schnittschutzeinlage im Brust- und Bauchbereich),

  • Schnittschutzhose,

  • Stulpenhandschuhe für beide Hände mit Schnittschutz,

  • Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte,

  • Gesichtsschutz

zur Verfügung zu stellen und von diesem zu benutzen.