TRG 280 - TR Druckgase 280

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Abschnitt 3 TRG 280 - Allgemeine Anforderungen (1)

3.1 Druckgasbehälter dürfen nur von Personen betrieben werden, die mit dem Umgang vertraut sind und von denen zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

3.2 Die Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang über

  1. 1.

    das Betreiben der Druckgasbehälter.

  2. 2.

    die besonderen Gefahren beim Umgang mit Druckgasbehältern und

  3. 3.

    die bei Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen

zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

3.3 Druckgasbehälter müssen der vorgesehenen Betriebsweise entsprechend betrieben werden. Sie müssen so betrieben werden. daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.

3.4 Druckgasbehälter müssen so betrieben werden, daß ihr betriebssicherer Zustand erhalten bleibt, eine gefährliche äußere Korrosion nicht auftritt und sie vor schlagartiger Beanspruchung bewahrt bleiben.

3.5 Druckgasbehälter müssen so betrieben werden, daß keine gefährliche Erwärmung auftreten kann; die Entfernung zu Heizkörpern soll mindestens 0,5 m betragen. Eines Schutzes gegen Sonneneinstrahlung bedarf es nicht.

3.6 Solange Druckgasbehälter unter Druck stehen, dürfen Schrauben von drucktragenden Teilen und eingeschraubte Ventile nicht gelöst und nur von Fachkräften mit den dazu geeigneten Werkzeugen nachgezogen werden.

3.7 Besondere Vorkommnisse, Mängel und Schäden an Druckgasbehältern und ihrer Ausrüstung sowie das Ansprechen ihrer Sicherheitseinrichtungen sind dem für den Betrieb Verantwortlichen umgehend zu melden.

3.8 Weist ein Druckgasbehälter Mängel oder Schäden auf. durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so ist er unverzüglich gefahrlos zu entleeren; ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung weitgehend ausschließen, z.B. Räumung des gefährdeten Bereichs, Beseitigung von Zündquellen. Ggf. sind Feuerwehr und/ oder Füllwerk zu benachrichtigen.

3.9 Für Druckgasbehälter. bei deren Betrieb wegen der Bauart oder der Ausrüstung Besonderheiten zu beachten sind, muß eine Betriebsanweisung aufgestellt sein, die alle sicherheitstechnisch notwendigen Angaben für den Betrieb, insbesondere über Inbetriebnahme, Wartung während des Betriebes, Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen. Außerbetriebnahme und Beseitigung von Störungen. enthält.

3.10 Wer Druckgasbehälter mit sehr giftigen Gasen lagert, entleert und instandhält, hat die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Mitführen oder Tragen von Atemschutzgeräten, in einer Betriebsanweisung festzulegen. Atemschutzgeräte sind außerhalb der gefährdeten Bereiche, jedoch für die Beschäftigten schnell erreichbar, aufzubewahren.

3.11 Werden Druckgasbehälter mit Schwefelwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Phosgen oder Fluor gelagert, entleert oder instandgehalten, müssen Atemschutzgeräte dauernd mitgeführt werden.

3.12 Ist beim Betrieb von Druckgasbehältern mit dem Austreten von ätzenden Gasen oder von Gasen in flüssigem Zustand zu rechnen, dann ist geeignete Schutzkleidung, z.B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille, zur Verfügung zu stellen.

3.13 Die in den TRG der Reihe 100 für bestimmte Gase festgelegten besonderen Maßgaben sind zu beachten.

3.14 Alle mit oxidierend wirkenden Gasen in Berührung kommenden Teile von Druckgasbehältern und ihrer Ausrüstung müssen frei von Öl und Fett gehalten werden.

3.15 Druckgasbehälter sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Eine besondere Sicherung ist nicht erforderlich, wenn z.B. durch die Bauart der Behälter, durch die Aufstellung in größeren Gruppen oder die Art der Lagerung ein ausreichender Schutz erreicht wird.

3.15.1 Ist mit einer Beschädigung von Druckgasbehältern durch Anfahren zu rechnen, müssen die Behälter gesichert werden, z.B. durch Abschrankungen.

3.15.2 Druckgasflaschen über 1 l Inhalt, die mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen in flüssigem Zustand gefüllt sind, sollen stehend bereitgestellt oder gelagert werden.

3.16 Die Absperreinrichtungen gefüllter oder entleerter Druckgasbehälter, die nicht angeschlossen sind, müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z.B. Ventilschutzkappen, ggf. Verschlußmuttern). Für Flaschenbündel siehe jedoch TRG 370.

3.17 Im Brandfall sollen gefüllte Druckgasbehälter aus dem brandgefährdeten Bereich entfernt werden. Ist dies nicht möglich, so sollen die Druckgasbehälter durch Besprühen mit Wasser o.a. geeigneten Mitteln aus geschützter Stellung vor zu starker Erhitzung bewahrt werden.

3.18 Im Brandfall ist die Feuerwehr auf das Vorhandensein von Druckgasbehältern aufmerksam zu machen.

3.19 Druckgasbehälter, die örtlich erhitzt oder der Brandhitze ausgesetzt waren, müssen deutlich entsprechend gekennzeichnet und vor einer eventuellen Weiterverwendung geprüft werden, z.B. in Füllwerken.

3.20 Die Schutzbereiche mehrerer Druckgasbehälter können sich gegenseitig überschneiden; hierbei dürfen die Behälter unmittelbar nebeneinander stehen (siehe Bild 3). 

Bild 3 Schutzbereiche für mehrere Druckgasflaschen

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(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)