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Abschnitt 1 Bek GS 910 - Anwendungsbereich und Erläuterungen

(1) Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass bei Tätigkeiten die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden (§ 10 Abs. 2 GefStoffV). Für die überwiegende Zahl der krebserzeugenden Stoffe ist jedoch derzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert ableitbar. Daher hat der AGS im Rahmen einer gesellschaftspolitischen Setzung ein Gesamtkonzept zur Festlegung risikobasierter Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe erarbeitet.

(2) Diese Bekanntmachung enthält den Beschluss des AGS zur

  • Festlegung stoffübergreifender Risikogrenzen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen,

  • die Begründung hierzu, einschließlich der

  • Beschreibung eines stoffunabhängigen gestuften Maßnahmekonzeptes zur Risikominderung in Abhängigkeit von der Höhe des Risikos sowie

  • einen Leitfaden zur Quantifizierung von Krebsrisikozahlen zur Ableitung stoffspezifischer Konzentrationswerte und Expositions-Risiko-Beziehungen.

(3) Auf der Basis des unter Absatz 2 aufgeführten Gesamtkonzeptes wird der AGS stoffspezifische Konzentrationswerte und Expositions-Risiko-Beziehungen erarbeiten. Die bisher vom AGS beschlossenen Festlegungen sind nachfolgend unter Nummer 3 aufgelistet. Ferner enthalten sie ggf. Hinweise zur Umsetzung des gestuften Maßnahmenkonzeptes, bezogen auf den jeweiligen krebserzeugenden Stoff.