Abschnitt 11 TRR 110 - Kennzeichnung der Rohrleitung (1)
11.1 Rohrleitungen sind zu kennzeichnen. Das kann erfolgen durch:
eine Kennzeichnung der Rohrleitung selbst oder
eine eindeutige Darstellung, z.B. in einem RI-Fließbild, so daß die Rohrleitung in der Anlage zweifelsfrei identifiziert werden kann.
11.2 Der Verlauf erdgedeckt verlegter Rohrleitungen muß in Rohrleitungsplänen erfaßt sein.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)