TRR 110 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 110

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Abschnitt 11 TRR 110 - Kennzeichnung der Rohrleitung (1)

11.1 Rohrleitungen sind zu kennzeichnen. Das kann erfolgen durch:

  • eine Kennzeichnung der Rohrleitung selbst oder

  • eine eindeutige Darstellung, z.B. in einem RI-Fließbild, so daß die Rohrleitung in der Anlage zweifelsfrei identifiziert werden kann.

11.2 Der Verlauf erdgedeckt verlegter Rohrleitungen muß in Rohrleitungsplänen erfaßt sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)