DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Eisenbahnfahrzeuge kuppeln und entkuppeln

6.4.1
Regelungen für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

Wenn Sie eine gegenüber Abschnitt 6.4.1 der DGUV Information 214-089 abweichende Reihenfolge beim Kuppeln und Entkuppeln zulassen, müssen Sie entsprechende Regelungen treffen. Das kann z. B. Triebwagen betreffen, wenn beide Eisenbahnfahrzeuge im Stillstand durch automatisch wirkende Federspeicherbremsen festgebremst sind.

Reihenfolge beim Kuppeln von Schraubenkupplungen

Bleibt frei

Reihenfolge beim Entkuppeln von Schraubenkupplungen

Bleibt frei

Besonderheiten

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Schraubenkupplungen

Für das Befahren von Gleisbögen mit Radien kleiner als 150 m können Sie abweichende Regelungen treffen.

Druckluftleitungen

Bleibt frei

Elektrische Leitungen

Soweit erforderlich, müssen Sie für die Bedienung ortsfester Anlagen eine Betriebsanweisung erstellen.

Besondere Regelungen beim Wenden von Eisenbahnfahrzeugen mit gekuppelter Zugsammelschiene und gleichzeitigem Triebfahrzeugwechsel

In Abhängigkeit der eingesetzten Eisenbahnfahrzeuge müssen Sie prüfen, ob ergänzende Regelungen erforderlich sind.

Andere Kupplungsbauarten

Soweit erforderlich, müssen Sie für das Kuppeln und Entkuppeln von anderen Kupplungsbauarten (automatische Kupplungen, Rangierkupplungen, Übergangskupplungen, Abschleppkupplungen) eine Betriebsanweisung erstellen.

Dampfheizleitungen

Wenn Sie gegenüber Abschnitt 6.4.1 - Dampfheizleitungen - der DGUV Information 214-089 abweichende Regelungen zum Benutzen von Dampfheizungen zulassen, müssen Sie entsprechende Regelungen treffen.

Übergänge herstellen

Für den Einsatz von historischen Eisenbahnfahrzeugen können Sie eine gegenüber Abschnitt 6.4.1 - Übergänge herstellen - der DGUV Information 214-089 abweichende Regelung zum Verschließen der Übergangstüren treffen.

6.4.2
Besondere Regelungen für Lokrangierführer und Rangierbegleiter/Rangierleiter

Die DGUV Information 214-089 enthält in Abschnitt 6.4.2 Erleichterungen für Lokrangierführer und Rangierbegleiter/Rangierleiter.

Soweit erforderlich, müssen Sie Regelungen treffen,

  • welcher Mitarbeiterkreis diese Erleichterungen nicht anwenden darf

sowie

  • welcher Mitarbeiterkreis besondere Regelungen hinsichtlich der bei diesen Tätigkeiten zu benutzenden Persönlichen Schutzausrüstung zu beachten hat.

Sie können festlegen, dass Versicherte den freizuhaltenden Raum (Berner Raum) zum Kuppeln erst betreten dürfen, nachdem beide Eisenbahnfahrzeuge kuppelreif zum Stillstand gekommen sind.