Abschnitt 22 - Zu § 28 Abs. 1 Nr. 1:
Hinsichtlich geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen gegen Verbrennungen siehe BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700).
Hinsichtlich geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen gegen Augenverletzungen siehe BG-Regeln "Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192, bisherige ZH 1/703).
Hinsichtlich geeigneter Atemschutzgeräte beim Auftreten von gesundheitsgefährdenden Gasen und Stäuben siehe BG-Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701).
Hinsichtlich geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen gegen Fußverletzungen siehe BG-Regeln "Einsatz von Fußschutz" (BGR 191, bisherige ZH 1/702).