TRD 304 - TR Dampfkessel 304

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Abschnitt 11 TRD 304 - Abstand zwischen Kesselmantel und Flammrohr (1)

Der lichte Abstand zwischen dem Flammrohr und dem Mantel soll an der engsten Stelle mindestens 100 mm betragen. Zwischen zwei Flammrohren muß mindestens ein lichter Abstand von 120 mm vorhanden sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)