DGUV Information 212-004 - Rettungswesten und Schwimmhilfen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Rettungsweste: Rettungswesten sind tragbare Westen. Sie bringen Personen im Wasser selbstständig in Rückenlage und halten den Kopf über Wasser, dabei bleiben die Atemwege frei. Dies funktioniert unter bestimmten Voraussetzungen auch bei bewusstlosen Personen. Daher sind Rettungswesten je nach Auftriebsstufe und Umgebungseinflüssen (eingeschränkt) ohnmachtssicher.

Schwimmhilfe: Eine Schwimmhilfe ist keine Rettungsweste. Da sie den Kopf der Person nicht selbstständig über Wasser hält, ist eine Schwimmhilfe nicht ohnmachtssicher.

Feststoff-Weste: Bezeichnung für Schwimmhilfe oder Rettungsweste mit Feststoffauftriebskörper(n).

Feststoff-Rettungsweste: Bezeichnung für eine Rettungsweste mit Feststoffauftriebskörper(n).

PSA: Abkürzung für persönliche Schutzausrüstung.

Besonders unterwiesene Person zur Kontrolle von Rettungswesten und Schwimmhilfen: Personen, die vom Unternehmer oder der Unternehmerin bezüglich Rettungsweste oder Schwimmhilfen besonders unterwiesen sind. Erweiterte Fachkenntnisse über die Rettungsweste können bspw. in Seminaren für Rettungswesten bei den Unfallversicherungsträgern erworben werden.

Kontrolle von Rettungswesten und Schwimmhilfen: Die Kontrolle der Rettungsweste umfasst die Feststellung offensichtlicher Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können (z. B. nicht ordnungsgemäßer Zustand, fehlende oder leere Druckgasflasche, fehlende Tablette) und die regelmäßige Kontrolle der Betriebsbereitschaft.

Kontrollen erfolgen ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln.

ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe.